Verhältnis zwischen 'Einstiegsgehalt' und 'Erwartetem Umsatz'

valepat

Schreiber
Hallo Kollegen und Kolleginnen,

ich bin seit kurzem deutscher PA (ohne EQE) und in naher Zukunft stehen Gehaltsgespräche an. Mich würde nun interessieren, wie viel Umsatz eure Kanzlei von euch erwartet hat, bezogen auf euer Einstiegsgehalt.

Bsp.: Einstiegsgehalt 80.000 €.
Umsatz, der erzielt werden soll (muss): ???

Mich interessiert also weniger das Einstiegsgehalt, sondern mehr das Verhältnis: Einstiegsgehalt / zu erzielender Umsatz.


Für eure Antworten besten Dank
 

grond

*** KT-HERO ***
valepat schrieb:
Mich interessiert also weniger das Einstiegsgehalt, sondern mehr das Verhältnis: Einstiegsgehalt / zu erzielender Umsatz.
Bei vollständig freier Mitarbeit, wenn also die Kanzlei als einziges Risiko die Kosten für ein freigehaltenes Büro trägt (kein Urlaubsgeld, kein Geld im Krankheitsfall), sind übliche Umsatzbeteiligungssätze 40 bis 50% von den Bearbeiterhonoraren. Dementsprechend wird 2 bis 2,5 mal soviel Umsatz gemacht, wie der Anwalt erhält. Da die Risiken für die Kanzlei bei einer Festanstellung größer sind, müsste das Verhältnis eher größer sein, bei 80.000EUR Jahresgehalt würden also wohl schon mindestens 200.000 EUR Umsatz erwartet werden.
 

valepat

Schreiber
Könnte man sagen, dass es bei Festanstellung branchenüblich ist, dass ca. das 2,5 bis 3-fache des Einstiegsgehalts an Umsatz erwartet wird?

Das würde sich mit der mir bis jetzt bekannten Zahl (ca. das 3-fache) decken. Das "3-fache" kommt mir jedoch etwas viel vor?
 

EK

*** KT-HERO ***
valepat schrieb:
Das "3-fache" kommt mir jedoch etwas viel vor?
Das finde ich für den Fall einer Festanstellung nicht. Immerhin zahlt der Arbeitgeber bei Festanstellung neben dem Gehalt auch noch die nicht unerheblichen Sozialabgaben. Die muß der Angestellte ja irgendwie erwirtschaften.
 

grond

*** KT-HERO ***
valepat schrieb:
Könnte man sagen, dass es bei Festanstellung branchenüblich ist, dass ca. das 2,5 bis 3-fache des Einstiegsgehalts an Umsatz erwartet wird?
Da eine vollständig vom Umsatz losgelöste Festanstellung wohl ohnehin eher branchenunüblich ist, würde ich das nicht so generell sagen wollen.


Das würde sich mit der mir bis jetzt bekannten Zahl (ca. das 3-fache) decken. Das "3-fache" kommt mir jedoch etwas viel vor?
Dreifach kommt mir auch viel vor. Dieser Faktor wird vermutlich genannt, damit der Bewerber selbst schon seine Gehaltsvorstellungen nicht all zu hoch ansetzt, weil er Muffensausen vor dem geforderten Umsatz bekommt.

Ich persönlich arbeite auf reiner Umsatzbeteiligung und fühle mich so am wohlsten. Zwar zahle ich bei Krankheit und Urlaub ordentlich drauf, dafür muss ich aber nicht die monatliche Renten- und Arbeitslosenenteignung über mich ergehen lassen. Von dem gesparten Geld schaffe ich mir lieber selbst ausreichende Sicherheiten.

Der wichtigste Vorteil ist aber, dass ich mir gerade keinen Umsatzdruck von der Kanzlei gefallen lassen muss, soweit ich nicht ständig Aufträge ablehne, weil das Wetter zu schön und der Inhalt der Anmeldung zu hässlich ist. Man muss sich bei den Umsatzerwartungen immer klarmachen, dass man das gar nicht vollständig selbst in der Hand hat. Wenn man immer nur nervige Einzelerfinder und Bescheide aus Fernost zu bearbeiten hat, kann man Umsatzziele von einer Viertelmillion Euro nicht einmal erreichen, wenn man 16h am Tag arbeitet. Von daher sind auch Umsatzgarantien, die manchmal bei reiner Umsatzbeteiligung geboten werden, nicht das Papier wert, auf dem sie stehen. Genauso kann die Kanzlei einen wegekeln, indem sie dafür sorgt, dass die Kluft zwischen beidseitig anerkanntem Ziel und der Realität unüberbrückbar wird.

Letztlich sollte man also eine Kanzlei suchen, bei der die Arbeit inhaltlich stimmt und die Abrechnungsbeträge gut sind. Dann ist meist auch relativ unerheblich, bei welchem Beteiligungssatz man nun arbeitet. Jedenfalls ist er meines Erachtens ein nachgeordnetes Kriterium.
 

paule

BRONZE - Mitglied
Bei dem Faktor spielen auch noch andere Faktoren eine wichtige Rolle: Wie verhalten sich die Bearbeiterhonorare (die den Umsatz bestimmen) zu den Gebühren? Oder zählen die Gebühren zu dem Umsatz?

Einige Kanzleien langen bei den Gebühren ordentlich zu und rechnen dafür bei den Bescheidserledigungen nur die Hälfte der tatsächlich geleisteten Stunden ab - zu Lasten des umsatzabhängigen Anfängers.

Außerdem: werden die Stunden des Anfängers zu einem geringeren Stundensatz (bsp.: 200EUR) abgerechnet als die Partnerstunden (Bsp: 300EUR) oder nicht? 40% von 300EUR sind bekanntlich genauso viel wie 60% von 200EUR.

In unserer Branche wird leider immer viel über Prozentwerte und Faktoren geredet, ohne dass die Grundwerte genannt werden. Solche Aussagen nützen leider nichts.
 

grond

*** KT-HERO ***
paule schrieb:
In unserer Branche wird leider immer viel über Prozentwerte und Faktoren geredet, ohne dass die Grundwerte genannt werden. Solche Aussagen nützen leider nichts.
Da erfährt man halt gleich mal die Berechnungsmethoden des Arbeitnehmererfinderrechts am eigenen Leib... :)
 
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