Unbeschränkte Inanspruchnahme, Anmeldung im Ausland ArbN

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PatIng

Guest
Guten Morgen zusammen,

eine Erfindung wurde unbeschränkt in Anspruch genommen, in DE angemeldet und den Erfindern nach §14 II ArbnEG mitgeteilt, dass die Erfindung für die ausländischen Staaten frei geworden ist.

Meine Frage:
Kann der Arbeitnehmer die Anmeldungsunterlagen der DE-Anmeldung des Arbeitgebers verwenden, um z.B. ein EP-Patent anzumelden?
Gibt es dazu irgendwelche Rechtssprechung?


Mfg
Anton Pauli
 
V

Vergüt0r

Guest
§ 15 ArbEG: Der AG hat Abschriften der Anmeldeunterlagen an den AN zu übergeben.

Ich brauche keine Rechtsprechung, um Dir aus gesundem Menschenverstand heraus zu sagen, dass kein Mensch verlangen wird (und kann), dass der AN dieselbe (seine) Anmeldung ein zweites Mal ausarbeiten (lassen) muss.

Welchen Sinn hätte das auch, wenn (logischerweise) ausdrücklich vorgesehen ist (§ 14 ArbEG), dass der AN im Ausland die Prio der DE-Anmeldung ziehen kann?

Im übrigen haben Patentdokumente keinen Urheberrechtsschutz (da amtlicher Charakter). Das sollte m. E. auch vor der Veröffentlichung so sein, zumindest aber im Verhältnis von AG und AN. Hat dazu jemand eine Meinung?
 
P

PatIng

Guest
Ok,

schon mal vielen Dank für die schnelle Antwort!

Wie ist die Rechtslage, wenn nun meherere Erfinder an der Erfindung beteiligt waren aber nur ein Erfinder (ArbN) die im Ausland frei gewordene Erfindung anmelden möchte.

Muss er dann die anderen Erfinder vergüten?

Was haben die anderen Erfinder für Rechte?
 
V

Vergütor

Guest
Na, jetzt wird es aber kompliziert.

Die Erfinder sind eine Bruchteilsgemeinschaft mit allen daraus erwachsenden Folgen. Ich habe sie im Moment nicht im Kopf, aber sie sollten anhand des BGB relativ einfach ermittelbar sein.
 
M

MynonA

Guest
Vergütor schrieb:
... aber sie sollten anhand des BGB relativ einfach ermittelbar sein.
... wobei die patentrechtlichen Regelungen des Landes, in dem nachangemeldet werden soll, hinsichtlich einer Erfindergemeinschaft gegebenenfalls ebenfalls zu berücksichtigen sind (...und es dann ganz fix unüberschaubar werden könnte!).

M.
 
G

Gast2

Guest
Zur Erfindergemeinschaft gibt es etwas Rechtsprechung und Mehrheits- und Minderhaitsmeinungen. Dies kann man in Kommentaren zum PatG nachlesen. Es kann da schon eine Ausgleichspflicht gegen, bspw. wenn nur einer nutzt und der andere es gar nicht kann.

Nur, die Bruchteilsgemeinschaft setzt ja erst einmal voraus, dass ein Recht mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (§ 741 BGB).
Wenn also alle verzichtet haben und nur einer das Patent alleine weiterführt, dann handelt es sich gar nicht um eine Bruchteilsgemeinschaft.
Irgend eine eventuelle Ausgleichspflicht nach Bruchteilsgemeinschaft kann somit keinesfalls bestehen.

Derjenige, der alleine weiterführt muss natürlich das Recht der Erfinder auf Nennung beachten.
 
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