Larachen-10
Vielschreiber
Freunde des lieben Rechts,
nehmen wir mal an, ein Erfinder X wolle einen "Apparillo" A patentieren lassen. Der besagte "Apparillo" A besteht nun aus zwei Gehäuseteilen, die mit einem Bolzen als Mittel zur Befestigung verbunden sind. Nehmen wir ferner an, dass es auch so in der Beschreibung beschrieben ist.
Faul wie der X ist, formuliert er den unabhängigen Anspruch so, dass das erste Gehäuse eine Vorrichtung zur Fixierung eines Mittels zur Befestigung bzw. eines Befestgungsmittels umfasst - auf Details zum Befestigungsmittl verzichtet er jedoch ..wäre ja nur Schreibarbeit
Der Prüfer ist jedoch ein Fuchs und hält gem. Regel 43 die Merkmalskombination bzw. die offenbarten Merkmale für nicht hinreichend zur Definition der Erfindung, schließlich ist das Bef.-Mittel nicht spezifiziert.
Der X hält sich jedoch ein Hintertürchen auf und spezifiziert den Bolzen in einem Unteranspruch. "Langt nicht!": sagt der Prüfer.
Und nun zur Frage:
Nehmen wir mal an, der X lässt den abhängigen Anspruch fallen und verknüpft diesen mit dem unabhängigen Anspruch, auf dem dieser aufbaut. Ich sehe das so, als wäre das nah an der Schwelle zur unzulässigen Erweiterung (nicht offenbart mit Blick auf den Gegenstand).
nehmen wir mal an, ein Erfinder X wolle einen "Apparillo" A patentieren lassen. Der besagte "Apparillo" A besteht nun aus zwei Gehäuseteilen, die mit einem Bolzen als Mittel zur Befestigung verbunden sind. Nehmen wir ferner an, dass es auch so in der Beschreibung beschrieben ist.
Faul wie der X ist, formuliert er den unabhängigen Anspruch so, dass das erste Gehäuse eine Vorrichtung zur Fixierung eines Mittels zur Befestigung bzw. eines Befestgungsmittels umfasst - auf Details zum Befestigungsmittl verzichtet er jedoch ..wäre ja nur Schreibarbeit
Der Prüfer ist jedoch ein Fuchs und hält gem. Regel 43 die Merkmalskombination bzw. die offenbarten Merkmale für nicht hinreichend zur Definition der Erfindung, schließlich ist das Bef.-Mittel nicht spezifiziert.
Der X hält sich jedoch ein Hintertürchen auf und spezifiziert den Bolzen in einem Unteranspruch. "Langt nicht!": sagt der Prüfer.
Und nun zur Frage:
Nehmen wir mal an, der X lässt den abhängigen Anspruch fallen und verknüpft diesen mit dem unabhängigen Anspruch, auf dem dieser aufbaut. Ich sehe das so, als wäre das nah an der Schwelle zur unzulässigen Erweiterung (nicht offenbart mit Blick auf den Gegenstand).
Zuletzt bearbeitet: