BGH - Graustufenbild , 28.3.00 (Teilung in Beschwerdefrist)
Leitsatz:
Dem Patentanmelder bleibt im Erteilungsverfahren die Möglichkeit einer Teilung der Anmeldung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist unabhängig davon erhalten, ob Beschwerde eingelegt wird.
Aus den Gründen:
Aus dem Verlust der Gestaltungsmöglichkeiten des Anmelders und der Verfestigung seines Gesuchs auf den im Patenterteilungsbeschluß bezeichneten Gegenstand kann indessen nicht - wie das Bundespatentgericht im Anschluß an Schulte (PatG, 5. Aufl., § 39 Rdn. 3) meint - gefolgert werden, daß eine Teilung im Zeitpunkt zwischen der Übergabe des Erteilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle und dem Ablauf der Beschwerdefrist generell ausgeschlossen sei. Auch wenn die Wirkung des Ablaufs der Beschwerdefrist nicht durch ein zulässiges Rechtsmittel des Anmelders hinausgeschoben wird, bleibt diesem vielmehr bis zum Ablauf der Frist die Möglichkeit einer Teilung der Anmeldung erhalten.
(...)
Darauf, ob das Rechtsmittel zulässig oder begründet ist, kommt es in diesem Zusammenhang für die Frage der Zulässigkeit der Teilung grundsätzlich nicht an. Auf sie stellt das Gesetz insoweit nicht ab. Eine Teilung ist danach grundsätzlich auch dann wirksam, wenn das gegen die Entscheidung des Patentamts gerichtete Rechtsmittel unzulässig oder unbegründet ist.
Anmerkung:
Diese Entscheidung betraf im Sachverhalt eine Anmelderbeschwerde, gilt aber mE auf im Einspruchsbeschwerdeverfahren.
Geteilt werden kann somit bis zur Beendigung des Einspruchsverfahrens, also
- bis Ablauf der Beschwerdefrist (wenn keine Beschwerde eingelegt) (s. Schulte, 7. Auflage § 60 Rn. 19) oder
- mit Rechtskraft der Entscheidung des BPatG im Einspruchs-Beschwerdeverfahren. Letzteres müßte mE zur Folge haben, dass sogar in der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde noch geteilt werden kann (was mal in einer der vergangenen PA Prüfungen zur Diskussion gestellt wurde).
Ob die Beschwerde zulässig ist/war, spielt keine Rolle, wie aus "Graustufenbild" hervorgeht.
- Im Rechtsbeschwerdeverfahren vorm BGH soll (nach Auffassung des BGH) nicht mehr geteilt werden dürfen (Schulte, §39 Rn 28), weil es sich nicht um eine Tatsacheninstanz handelt. Ob das noch aufrechterhalten werden kann ist mE fraglich, denn die Teilung ist ja laut BGH "Sammelhefter" keine materiellrechtliche Erklärung mehr sondern eine reine Verfahrenserklärung (Aber man muss mit der Teilungserklärung ja auch wirklich nicht warten, bis man vorm BGH steht...)
Andere Meinungen ?