Schutzumfang bei Definitionen in der Beschreibung

Kandidat1985

Schreiber
Liebe Kollegen,

folgender Fall: Ein unabhängiger Patentanspruch eines erteilten Patentes beansprucht eine chemische Zusammensetzung mit den Komponenten (A), Komponente (B) und Komponente (C). Komponente (A) wird im Anspruch 1 allgemein als Polyolefin definiert.

In der Beschreibung der Patentschrift wird definiert, dass das Polyolefin ein Polyethylen oder ein Polypropylen ist. Im Anspruch steht aber nur allgemein Polyolefin.

Nun die Frage: Begehe ich eine Patentverletzung wenn ich die chemische Zusammensetzung aus Anspruch 1 verwende, wobei Komponente (A) ein Polybutylen ist? Polybutylen ist ein Polyolefin. Der Anspruch sagt ja allgemein Polyolefin; erst in der Beschreibung wird definiert, dass das Polyolefin ein Polyethylen oder ein Polypropylen ist. Ich finde das knifflig.

Danke für eure Hilfe/Einschätzung.

Beste Grüsse,
Kandidat 1985
 

Nkossi S

Schreiber
Ja, der Fall ist tatsächlich etwas knifflig. Am Ende hängt es aber sehr stark am genauen Wortlaut der Beschreibung. Wird dort „Polyolefin“ ausdrücklich als Polyethylen oder Polypropylen definiert, ist der Anspruch entsprechend eng auszulegen, sodass andere Polyolefine (z. B. Polybutylen) nicht erfasst sind. Werden PE oder PP dagegen nur als Beispiele oder bevorzugte Varianten genannt, bleibt der Anspruch weiter gefasst.

VG
 
Oben