Rücknahmefiktion nach § 40 Abs. 5 bei Inanspruchnahme innerer Priorität

V

Versteher

Guest
Liebe Kollegen,

ist es überhaupt möglich gegen eine Mitteilung des DPMA Beschwerde einzulegen, in der steht, dass die ursprüngliche Anmeldung wegen der Inanspruchnahme der inneren Priorität als zurückgenommen gilt.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Klar ist das prinzipiell möglich (zulässig), da das zwar kein Beschluss, aber eine endgültige Regelung ist, die in ein Recht des Anmelders eingreift.

Nur - ist die Beschwerde begründet? Wohl nur dann, wenn die innere Prio nicht in Anspruch genommen wurde. Dann ist die Mitteilung unrichtig. Wurde dagegen die innere Prio wirksam in Anspruch genommen, ist die Mitteilung richtig und die Beschwerde unbegründet.

Aus der Welt schaffen kann man die einmal wirksame Inanspruchnahme der inneren Prio durch die Beschwerde m.E. nicht. Oder etwa doch?
 
G

GAST_DELETE

Guest
Gast schrieb:
Klar ist das prinzipiell möglich (zulässig), da das zwar kein Beschluss, aber eine endgültige Regelung ist, die in ein Recht des Anmelders eingreift.
Dem muß ich widersprechen. Dies ist kein Beschluß, sondern eine Mitteilung mit reiner Hinweisfunktion, die auf eine gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge hinweist. Es wird ja schließlich nichts entschieden. Man kann aber in dieser Sache einen beschwerdefähigen Beschluss beantragen, wenn man der Meinung ist, die Mitteilung ist zu Unrecht ergangen. (vgl. Schulte, PatG, 7. Auflage, § 73, Rn. 27, i) mit Verweis auf Entscheidungen)

Es kommt zwar letztendlich auf's selbe raus, aber eine Beschwerde gegen die Mitteilung müßte als unzulässig verworfen werden. Eine Beschwerde gegen den Beschluss, dass die Mitteilung zu Recht ergangen ist, wäre hingegen zulässig. Wenn man das weiß, spart man zumindest eine Beschwerdegebühr.
 
Oben