C
Candydat
Guest
Liebe Kandidatenkollegen,
ich habe mal wieder ein wenig gewühlt und bin auf der Homepage des BAG auf folgende Urteile gestoßen, die auch auf die Kandidatenausbildung austrahlen könnten. Was ich selbst von der Anwendbarkeit des BBiG auf das EPA-Praktikum bzw. die Kandidatenausbidlung halte, habe ich denke ich in "skrupellose Ausbilder" hinreiched so deutlich gemacht, daß zumindest kein Widerspruch mehr kommt, was natürlich noch lange nicht heißt, daß es ein Gericht genauso sehen würde.
Auf der BAG-Entscheidungswebsite habe ich diverse Urteile gefunden, die Problematiken betreffen, die sich auch im Rahmen unserer Ausbildung stellen könnten. Das reicht von der Höhe der Vergütung über Gragen der Kündigung bis zur Länge der Ausbildung bei Nichtbestehen der (z.B. EPA)Prüfung.
Ich würde mich freuen, wenn wieder kräftig fundierter Widerspruch käme, sodaß wir mal prüfen können, aus welchen Gründen diese einschlägige Rechtsprechung ggf. nicht anwendbar sein soll:
Eine Kündigung muß immer begründet werden, egal wer kündigt, sonst ist die Kündigung unwirksam
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=5458&pos=49&anz=63 RdNr 22: "Eine Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes in der schriftlichen Kündigungserklärung sieht das Gesetz nur für die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit (§ 15 Abs. 3 BBiG) und für die nach behördlicher Zustimmung erklärte Kündigung gegenüber einer durch § 9 Abs. 1 MuSchG geschützten Arbeitnehmerin vor (§ 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG)..."
Bei Fehlern kannste Dich ebenso wie umgekehrt der AG Schadensersatzpflichtig machen:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=6832&pos=57&anz=63
Nr. 13 a) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Die Bestimmung setzt schon nach ihrem Wortlaut nicht voraus, daß derjenige, der den Schadensersatz verlangt, das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig löst. Vielmehr ist der erste Halbsatz wie folgt zu verstehen: "Bei vorzeitiger Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit kann ...". Daß gerade auch der Anspruchsgegner das Ausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst haben kann, folgt ferner aus dem Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG und § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der einen solchen Fall betrifft. Zudem zielt der Sinn des § 16 Abs. 2 BBiG generell darauf, den Ersatz des Auflösungsschadens bei vorzeitiger Beendigung der kurzen Ausschlußfrist zu unterwerfen. Dem wird die Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht, das über § 3 Abs. 2 BBiG die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung und § 325 BGB heranzieht. Die vom Landesarbeitsgericht genannten Kommentarstellen geben für dessen Auffassung nichts her (ErfK/Schlachter § 16 BBiG Rn. 2, 3; Weber BBiG § 16 Anm. 1; vgl. ferner KR-Weigand 5. Aufl. §§ 14, 15 BBiG Rn. 129; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 174 VII 9 Rn. 104 f. = S 1725; Gedon/Spiertz Berufsbildungsrecht § 16 Rn. 1, 2; Herkert BBiG § 16 Rn. 2, 3; Knopp/Kraegeloh BBiG 4. Aufl. § 16 Rn. 1). Der Schadensersatzanspruch des vertragstreuen Teils setzt danach nur voraus, daß das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch einen Umstand, den der andere Teil zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Vollends unverständlich erscheint die Auffassung des Arbeitsgerichts, das im Anschluß an Wohlgemuth (BBiG 2. Aufl. § 16 Rn. 4) meint, der andere, "also der vertragstreue Teil", müsse den Grund für die Auflösung zu vertreten haben; darin liegt ein Widerspruch in sich selbst.
Weiterhin ist eine Rückzahlung von Ausbildungsaufwendungen durch den Kandidaten denke ich ausgeschlossen (diese Frage tauchte auch hier im Forum mal auf): http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=5466&pos=47&anz=63 Leitsätze
§ 5 Abs 1 Satz 1 BBiG führt zur Nichtigkeit einer Vereinbarung, durch die der Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt wird. Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn durch eine Rückzahlungsvereinbarung mittelbarer Druck auf den Auszubildenden ausgeübt wird, der die Berufsfreiheit des Auszubildenden unverhältnismäßig einschränkt
Wenn das BBiG gilt, dann kann man in der Kanzlei bleiben, selbst wenn man die Prüfung versemmelt hat und zwar maximal 1 Jahr nach offiziellem Ausbildungsende. Man muß dies jedoch glaube ich dem AG vor der Entlassung mitgeteilt haben. In jedem Fall besteht gemäß BBiG die Möglichkeit der Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung (z.B. EPA): Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich bis zu einer zweiten Wiederholungsprüfung, wenn der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht besteht, ein Fortsetzungsverlangen stellt und die zweite Wiederholungsprüfung noch innerhalb der Frist von einem Jahr nach dem Ende der ursprünglichen Ausbildungszeit abgelegt wird. Dies hat der Senat in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Meinung im Schrifttum bereits entschieden und ausführlich begründet (vgl. BAG 15. März 2000 - 5 AZR 622/98 - BAGE 94, 66, Nachweise der Literatur unter II 1 c der Entscheidungsgründe). Daran ist festzuhalten. Angriffe gegen diese Rechtsprechung hat die Revision nicht geführt. Von einer neuerlichen Begründung sieht der Senat unter Verweisung auf sein den Parteien bekanntes Urteil vom 15. März 2000 deshalb ab.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=7384&pos=45&anz=63
Auch:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=7384&pos=45&anz=63:
Außerdem dürfen gemäß BBiG dem in Ausbildung befindlichen keine Kosten der Ausbildung auferlegt werden. Wäre dies überregbar, müßte der AG also auch Hagen, die Fahrt zum Kandidatenkurs etc tragen:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=8177&pos=37&anz=63
2. Dem Auszubildenden dürfen nach § 5 Abs 2 Nr 1 BBiG keine Kosten auferlegt werden, die dem Auszubildenden bei der Ausbildung entstehen. Dazu gehören nicht Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch der staatlichen Berufsschule des berufsschulpflichtigen Auszubildenden stehen. Veranlaßt der Ausbildende den Auszubildenden zum Besuch einer anderen Bildungseinrichtung als der staatlichen Berufsschule und fallen deshalb Kosten an, hat der Ausbildende diese zu tragen. Eine Vereinbarung, nach der der Auszubildende diese Kosten zu erstatten hat, wird von § 5 Abs 2 Nr 1 BBiG erfaßt.
auch Nr. 18 http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=8109&pos=32&anz=63
aa) Das Berufsbildungsgesetz zielt darauf ab, die finanziellen Belastungen, die dem Auszubildenden und seinen Eltern aus der Berufsausbildung erwachsen, möglichst gering zu halten (BT-Drucks. V/4260 S 7). Dazu regeln § 7 und § 12 BBiG eine Freistellungs- und Weiterzahlungspflicht. Darüber hinaus muß der Ausbildende gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ist es auch nicht zulässig, den Auszubildenden zu verpflichten, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Daraus folgt der allgemeine Grundsatz, daß dem Auszubildenden keine Kosten auferlegt werden dürfen, die dem Ausbilder bei der Ausbildung entstehen. Der Zugang zu einer durch das Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildung soll nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen und -willen des Auszubildenden abhängen (BAG 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - 29. Juni 1988 BAGE 45, 349, 353, zu II 3 der Gründe und 28. Juli 1982 - 5 AZR 46/81 - BAGE 39, 226, 228, zu II 1 a der Gründe jeweils mwN).
Und zur Angemessenheit der Gehaltszahlungen unter der Geltung des BBiG:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=8258&pos=36&anz=63
So, jetzt viel Spaß beim Lesen der Quellen und dann schaumamal, was dabei rauskommt! Mir scheint einiges der obigen Rechtsprechung dürfte einem Arbeitgeber gar nicht gefallen.
ich habe mal wieder ein wenig gewühlt und bin auf der Homepage des BAG auf folgende Urteile gestoßen, die auch auf die Kandidatenausbildung austrahlen könnten. Was ich selbst von der Anwendbarkeit des BBiG auf das EPA-Praktikum bzw. die Kandidatenausbidlung halte, habe ich denke ich in "skrupellose Ausbilder" hinreiched so deutlich gemacht, daß zumindest kein Widerspruch mehr kommt, was natürlich noch lange nicht heißt, daß es ein Gericht genauso sehen würde.
Auf der BAG-Entscheidungswebsite habe ich diverse Urteile gefunden, die Problematiken betreffen, die sich auch im Rahmen unserer Ausbildung stellen könnten. Das reicht von der Höhe der Vergütung über Gragen der Kündigung bis zur Länge der Ausbildung bei Nichtbestehen der (z.B. EPA)Prüfung.
Ich würde mich freuen, wenn wieder kräftig fundierter Widerspruch käme, sodaß wir mal prüfen können, aus welchen Gründen diese einschlägige Rechtsprechung ggf. nicht anwendbar sein soll:
Eine Kündigung muß immer begründet werden, egal wer kündigt, sonst ist die Kündigung unwirksam
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=5458&pos=49&anz=63 RdNr 22: "Eine Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes in der schriftlichen Kündigungserklärung sieht das Gesetz nur für die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit (§ 15 Abs. 3 BBiG) und für die nach behördlicher Zustimmung erklärte Kündigung gegenüber einer durch § 9 Abs. 1 MuSchG geschützten Arbeitnehmerin vor (§ 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG)..."
Bei Fehlern kannste Dich ebenso wie umgekehrt der AG Schadensersatzpflichtig machen:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=6832&pos=57&anz=63
Nr. 13 a) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Die Bestimmung setzt schon nach ihrem Wortlaut nicht voraus, daß derjenige, der den Schadensersatz verlangt, das Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig löst. Vielmehr ist der erste Halbsatz wie folgt zu verstehen: "Bei vorzeitiger Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses nach der Probezeit kann ...". Daß gerade auch der Anspruchsgegner das Ausbildungsverhältnis vorzeitig aufgelöst haben kann, folgt ferner aus dem Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 Satz 2 BBiG und § 15 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der einen solchen Fall betrifft. Zudem zielt der Sinn des § 16 Abs. 2 BBiG generell darauf, den Ersatz des Auflösungsschadens bei vorzeitiger Beendigung der kurzen Ausschlußfrist zu unterwerfen. Dem wird die Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht, das über § 3 Abs. 2 BBiG die Grundsätze der positiven Vertragsverletzung und § 325 BGB heranzieht. Die vom Landesarbeitsgericht genannten Kommentarstellen geben für dessen Auffassung nichts her (ErfK/Schlachter § 16 BBiG Rn. 2, 3; Weber BBiG § 16 Anm. 1; vgl. ferner KR-Weigand 5. Aufl. §§ 14, 15 BBiG Rn. 129; Schaub Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 174 VII 9 Rn. 104 f. = S 1725; Gedon/Spiertz Berufsbildungsrecht § 16 Rn. 1, 2; Herkert BBiG § 16 Rn. 2, 3; Knopp/Kraegeloh BBiG 4. Aufl. § 16 Rn. 1). Der Schadensersatzanspruch des vertragstreuen Teils setzt danach nur voraus, daß das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit durch einen Umstand, den der andere Teil zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird. Vollends unverständlich erscheint die Auffassung des Arbeitsgerichts, das im Anschluß an Wohlgemuth (BBiG 2. Aufl. § 16 Rn. 4) meint, der andere, "also der vertragstreue Teil", müsse den Grund für die Auflösung zu vertreten haben; darin liegt ein Widerspruch in sich selbst.
Weiterhin ist eine Rückzahlung von Ausbildungsaufwendungen durch den Kandidaten denke ich ausgeschlossen (diese Frage tauchte auch hier im Forum mal auf): http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=5466&pos=47&anz=63 Leitsätze
§ 5 Abs 1 Satz 1 BBiG führt zur Nichtigkeit einer Vereinbarung, durch die der Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt wird. Diese Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn durch eine Rückzahlungsvereinbarung mittelbarer Druck auf den Auszubildenden ausgeübt wird, der die Berufsfreiheit des Auszubildenden unverhältnismäßig einschränkt
Wenn das BBiG gilt, dann kann man in der Kanzlei bleiben, selbst wenn man die Prüfung versemmelt hat und zwar maximal 1 Jahr nach offiziellem Ausbildungsende. Man muß dies jedoch glaube ich dem AG vor der Entlassung mitgeteilt haben. In jedem Fall besteht gemäß BBiG die Möglichkeit der Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung (z.B. EPA): Das Berufsausbildungsverhältnis verlängert sich bis zu einer zweiten Wiederholungsprüfung, wenn der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht besteht, ein Fortsetzungsverlangen stellt und die zweite Wiederholungsprüfung noch innerhalb der Frist von einem Jahr nach dem Ende der ursprünglichen Ausbildungszeit abgelegt wird. Dies hat der Senat in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Meinung im Schrifttum bereits entschieden und ausführlich begründet (vgl. BAG 15. März 2000 - 5 AZR 622/98 - BAGE 94, 66, Nachweise der Literatur unter II 1 c der Entscheidungsgründe). Daran ist festzuhalten. Angriffe gegen diese Rechtsprechung hat die Revision nicht geführt. Von einer neuerlichen Begründung sieht der Senat unter Verweisung auf sein den Parteien bekanntes Urteil vom 15. März 2000 deshalb ab.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=7384&pos=45&anz=63
Auch:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=7384&pos=45&anz=63:
Außerdem dürfen gemäß BBiG dem in Ausbildung befindlichen keine Kosten der Ausbildung auferlegt werden. Wäre dies überregbar, müßte der AG also auch Hagen, die Fahrt zum Kandidatenkurs etc tragen:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=8177&pos=37&anz=63
2. Dem Auszubildenden dürfen nach § 5 Abs 2 Nr 1 BBiG keine Kosten auferlegt werden, die dem Auszubildenden bei der Ausbildung entstehen. Dazu gehören nicht Kosten, die im Zusammenhang mit dem Besuch der staatlichen Berufsschule des berufsschulpflichtigen Auszubildenden stehen. Veranlaßt der Ausbildende den Auszubildenden zum Besuch einer anderen Bildungseinrichtung als der staatlichen Berufsschule und fallen deshalb Kosten an, hat der Ausbildende diese zu tragen. Eine Vereinbarung, nach der der Auszubildende diese Kosten zu erstatten hat, wird von § 5 Abs 2 Nr 1 BBiG erfaßt.
auch Nr. 18 http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=8109&pos=32&anz=63
aa) Das Berufsbildungsgesetz zielt darauf ab, die finanziellen Belastungen, die dem Auszubildenden und seinen Eltern aus der Berufsausbildung erwachsen, möglichst gering zu halten (BT-Drucks. V/4260 S 7). Dazu regeln § 7 und § 12 BBiG eine Freistellungs- und Weiterzahlungspflicht. Darüber hinaus muß der Ausbildende gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BBiG dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung stellen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ist es auch nicht zulässig, den Auszubildenden zu verpflichten, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen. Daraus folgt der allgemeine Grundsatz, daß dem Auszubildenden keine Kosten auferlegt werden dürfen, die dem Ausbilder bei der Ausbildung entstehen. Der Zugang zu einer durch das Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildung soll nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen und -willen des Auszubildenden abhängen (BAG 25. April 1984 - 5 AZR 386/83 - 29. Juni 1988 BAGE 45, 349, 353, zu II 3 der Gründe und 28. Juli 1982 - 5 AZR 46/81 - BAGE 39, 226, 228, zu II 1 a der Gründe jeweils mwN).
Und zur Angemessenheit der Gehaltszahlungen unter der Geltung des BBiG:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=4937d18a8dff5a5cca32f78f7399e48f&Seite=1&nr=8258&pos=36&anz=63
So, jetzt viel Spaß beim Lesen der Quellen und dann schaumamal, was dabei rauskommt! Mir scheint einiges der obigen Rechtsprechung dürfte einem Arbeitgeber gar nicht gefallen.