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A

Abdingbarkeit von Erfinderrechten - Erfindergemein

Guest
Mahlzeit zusammen,

folgender Fall:

Eine Diensterfindung wurde unbeschrängt in Anspruch genommen und die Firma D schlägt nun jedem Einzelnen der Erfindergemeinschaft vor, dass gegen einen gewissen Geldbetrag die Erfindergemeinschaft die Firma D von den folgenden Pflichten entbindet.

1. Freigabepflicht bei Nichtdurchführung von Auslandmeldungen
2. Meldepflicht bei Aufgabe

Meine Frage:

Was passiert nun, wenn alle Erfinder diesen Vorschlag annehmen und nur einer möchte die Auslandsanmeldungen durchführen.

Danke für eure Hilfe.
 
M

MynonA

Guest
Abdingbarkeit von Erfinderrechten - Erfindergemeinschaft schrieb:
Was passiert nun, wenn alle Erfinder diesen Vorschlag annehmen und nur einer möchte die Auslandsanmeldungen durchführen.
In der Regel werden §§14,16 nur abgekauft, um der Firma Arbeit zu sparen (Übertragungsangebot nach Auslaufenlassen usw.). Im obigen Fall muß sich die Firma nun leider doch die Arbeit machen, also wird es für die anderen Erfinder auch kein Geld geben.

Zumindest dann, wenn (wie allgemein üblich) ein entsprechender Passus in der zu unterzeichnenden Übertragungserklärung enthalten war.

M.
 
V

Vergüt0r

Guest
Ich bin anderer Meinung. Nach der Inanspruchnahme kann m. E. nichts mehr wirksam vereinbart werden, was den AN schlechter stellen würde als das Gesetz vorsieht. Die Ausnahme gilt nur nach der Meldung, nicht aber nach der Inanspruchnahme.

Der AG kann also anbieten, was er will - es hilft alles nix.
 
M

MynonA

Guest
Vergüt0r schrieb:
Ich bin anderer Meinung.
Schade auch, dann machens die meisten Industrieabteilungen derzeit wohl falsch...
;o)

Nein, im Ernst: Was du meinst bezieht sich auf die a priori-Abdingbarkeit von Rechten, nach einer konkretisierung durch Eingang einer Erfindungsmeldung ist das aber selbstverständlich möglich und wird auch so gemacht (vgl. etwa Bartenbach/Volz § 14 Rdn. 71ff sowie zu § 22).

M.
 
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