Patentverletzung durch Anbieten

G

Gast (was sonst)

Guest
Hallo,

angenommen ich biete ein Produkt an, das durch ein Patent geschützt ist. Ich beziehe mich auf das Verbot des Anbietens, nach PatG. Was kann mir da realistisch passieren ?
Theoretisch klar - Schadensersatz. Nur welcher Schaden entsteht realistisch ? Ich spreche schon von einem gewerblichen Angebot.
Hat jemand schon mal so etwas bearbeitet / erlebt ?


mfg

Schmitt
 

Horst

*** KT-HERO ***
Erlebt habe ich es noch nicht.

Könnte mir vorstellen, dass es aber im Wiederholungsfall (also wenn es bereits eine Unterlassungsverfügung gibt) mit der Ordnungsstrafe empfindlich wird.
 
A

ander

Guest
Hi Horst

mit Ordnungswidirgkeit wird man wohl nicht hinkommen.
Nach PatG irgenwo zwischen §9 und §10 ist auch das Anbieten (früher Feilhalten) untersagen ---> Patebtverletzung.

==> Schadenersatz

Wie der genau berechnet wird, keine Ahnung.

hab aber in der letzten Mitteilung der dt. PAs
sind beiträge drinne, wie man SE berechnet in DE, FR, JP, US, GB

einfach mal lesen.

In DE ist es glaub ich der entgange Lizenzgebühr.

Gruß
Ander
 

Horst

*** KT-HERO ***
Ich nahm an, dass der Verletzer bereits einen Verletzungsprozess in derselben Sache verloren hat, also Wiederholungstäter ist.

Am Ende der Urteile steht doch immer (oder nur meistens?) noch, das der Verletzer weitere Handlungen zu unterlassen hat, sonst...

Dieses Sümmchen könnte um einiges höher als der zu zahlende Schadenersatz sein.

Entgangene Lizenzgebühr hört sich aber bei erster Verletzung schlüssig an.
 
G

gastII

Guest
§252 BGB!

Schaden ist im allgemeinen der entgangene Gewinn des Verletzten.

Dieser Kann auf drei Arten berechnet werden:

  • Verletzergewinn (Gewinn den der Verletzer durch die Verletzung erzielt hat): Umsatz - Aufwendungen (ohne Gemeinkosten), vorliegend = 0.
  • der dem Verletzten entgangene Gewinn, den dieser gehabt hätte, wenn die Patentverletzung nicht eingetreten wäre (idR nicht zu belegen), daher schwierig. Vorliegend wohl auch = 0.
  • Angemessene Lizenz (für die fiktive Benutzung des Lizenzgegenstandes): üblicherweise wird in einem solchen Fall eine Stücklizenz vereinbart, dann wäre der Schaden auch = 0. Es bleibt also allenfalls eine angemessene Mindestlizenzgebühr von vielleicht ein paar Tausend Euro, je nach Branche und Lizenzgegenstand.
Zudem könnte ggf. noch ein Marktverwirrungsschaden entstanden sein (auch schwer zu beweisen), hier gibt es vielleicht auch noch mal ein paar EURO zusätzlich.


In der Praxis reicht den meisten der Unterlassungsanspruch vielleicht gepaart mit der Vernichtung der verletzenden Produkte.
 
A

Ah-No-Nym

Guest
Entscheidung CATWALK des BGH sag ich nur... => Pauschallizenz nach Ermessen des Gerichts...

gibt auch nen Aufsatz drueber in den Mitteilung vom August denke ich...

viel spass...
 
G

Goldi

Guest
Schadenersatz bei reinem Anbieten geht eher gegen null.
In der Klage wird aber auch der Unterlassungsanspruch geltend gemacht und der steuert 90% zum Streitwert bei.
Also fallen der unterliegenden Partei bei EUR 500.000 schon mal EUR 60.000 als Verfahrenskosten zu. Bei Wiederholung kommen dann im Vollstreckungsverfahren "die gesetzlichen Ordnungsmittel" zur Anwendung, d.h. Ordungsgeld bis 500.000 € oder Ordnungshaft bis 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung
 
G

Goldi

Guest
neulich am LG München I, 21. Zivilsenat:

breites Grinsen des Vorsitzenden:" Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Glaubhaftmachung und Bezifferung des Schadens. Ich denke ein Vergleich ist hier die sinnvollere Lösung."

Wenn der Kläger nicht will: Beweislast bedeutet, dass der Prozess verloren geht, wenn der Vergleich misslingt.
 
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