Nichtteilnahme an EQE wg. Erkrankung

T

Troy

Guest
Guten Tag,

für den unglücklichen Fall dass man zur EQE erkrankt und nicht teilnehmen kann finde ich im Abl 12/2006 (VEP) keine Regelung.

Im Einzelnen:

1) Falls man ein Attest für den Prüfungszeitraum vorlegt, gilt die Teilnahme beim nächsten Mal dann als erste Teilnahme (mit Ausgleichsmöglichkeit)?

2) gibts die Prüfungsgebühr zurück?

3) muss die Erkrankung bis Beginn der Prüfung gemeldet werden?

4) wem und wie muss die Nichtteilnahme gemeldet werden?

Falls es hier Regelungen gibt, bitte ich um Angabe der Quelle (evtl. Link)

Danke
Troy
 
P

Patato

Guest
Troy schrieb:
Guten Tag,

für den unglücklichen Fall dass man zur EQE erkrankt und nicht teilnehmen kann finde ich im Abl 12/2006 (VEP) keine Regelung.

Im Einzelnen:

1) Falls man ein Attest für den Prüfungszeitraum vorlegt, gilt die Teilnahme beim nächsten Mal dann als erste Teilnahme (mit Ausgleichsmöglichkeit)?

2) gibts die Prüfungsgebühr zurück?

3) muss die Erkrankung bis Beginn der Prüfung gemeldet werden?

4) wem und wie muss die Nichtteilnahme gemeldet werden?

Falls es hier Regelungen gibt, bitte ich um Angabe der Quelle (evtl. Link)

Danke
Troy
Hogge, wenigstens bei 2. weitergeholfen zu haben. (Glücklicherweise war ich gesund...)
 
C

Candydat

Guest
Servus,

ich konnte letztes Jahr wegen Beinbruchs nicht teilnehmen. Nach Anruf bei der Prüfungskommssion bin ich wie folgt vorgegangen:

  • Habe am Tag vor der Prüfung schriftlich meine Abmledung an der Poststelle abgegeben und mir quittieren lassen. Ob aus Krankheit oder Bocklosigkeit oder sonstigen Gründen scheint egal dort zu sein.
  • Trotz Beinbruchs (höhere Gewalt) gabs keine Prüfungsgebühr zurück /was meiner Ansicht nach im Widerspruch zur sonstigen EP-Rechtsprechung bei höherer Gewalt ist). Die Investition von 1500€ Beschwerdegebühr um ggf. 450€ herauszubekommen erschien mir zu riskant.
  • Ich kann dieses Jahr als First-sitter schreiben, habe also alle Möglichkeiten auszugleichen bewahrt.
  • Ich mußte mich an die Meldefrist als First-sitter halten, aber nicht noch einmal alle Unterlagen einreichen. Es genügte in der Anmeldung ein Verwies auf meine letztjährige Anmeldung.
Mein Tip: geh nur hin wennde 100% fit bist, den sonst verspielst Du Dir nur Deine Möglichkeit auszugleichen, denn das Geld ist sowieso weg!
 
T

Troy

Guest
Danke für die Infos!

D.h. auch bei Absage wegen "Bocklosigkeit" bleibt beim nächsten Mal die Ausgleichsmöglickeit erhalten? Also Attest nicht erforderlich?

Gruss
 
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