DE Mermkalsanhäufung (insbesondere im Verfügungsverfahren)

Fip

*** KT-HERO ***
Ein Patentanmelder, dessen Patent noch nicht erteilt ist, sieht auf dem Markt ein Verletzungsprodukt und will dagegen vorgehen. Er zweigt ein Gebrauchsmuster ab und schöpft die Offenbarung der Patentanmeldung insoweit vollständig aus, als dass er alle Merkmale, die in der Patentanmeldung offenbart und die sich nur irgendwie am Verletzungsprodukt finden lassen, in einen Schutzanspruch packt. Dabei werden die Merkmale weitgehend wahllos und willkürlich angehäuft, unabhängig davon, ob diese zur einer bestimmten, die Erfindung eigentlich charakterisierenden technischen Lösung beitragen oder nicht.


Das Vorgehen als solches ist ja nicht grundsätzlich ungewöhnlich und wird ja hier und da gerne mal angewandt, da es dem angegriffenen vermeintlichen Verletzer den Nachweis, dass der Gegenstand des Schutzanspruchs im Ganzen nicht neu oder wenigstens naheliegend war, sehr schwer macht.


Gibt es spezielle Rechtsprechung zu derartigen eher willkürlichen Merkmalsanhäufungen in Ansprüchen, insbesondere dazu, inwieweit man die Erfindungshöhe darauf stützen kann?
 

Lurchi

SILBER - Mitglied
Das hört sich für mich nach Merkmalen an, die entweder nicht synergistisch zusammenwirken, um eine gemeinsame technische Aufgabe zu lösen, und/oder die überhaupt keine technische Aufgabe lösen. Zur bloßen Aggregation von Merkmalen, die nicht zusammenwirken, findet man etwas in den BGH-Entscheidungen "Schutzkontaktstecker" und "elektromagnetische Rühreinrichtung".
 

Fip

*** KT-HERO ***
Danke, dass hilft mir weiter.


Und Du hast Recht, es handelt sich in der Tat um Merkmale, die nicht synergetisch zusammenwirken.
 
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