1. Klausur Lösungsversuch 1. Hagen-Klausur 28.09.09

AachenerKreuz

GOLD - Mitglied
Diese Klausur weist objektiv eine deutlich bessere Statistik auf als die vom 05.10.09. Subjektiv habe ich denn auch beim Abfassen des folgenden Lösungsversuchs deutlich weniger Ampere gezogen. Trotzdem ist mit Sicherheit die eine oder andere kalte Lötstelle drin. Wer findet sie?


Die X-Bank könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 57.500 € aus §§ 171 (1) S. 1, 160 (1), 161 (2), 128 HGB, § 488 (1) S. 2 BGB haben.

Dazu müsste eine Verbindlichkeit der P-KG gegenüber der X-Bank bestehen, für die B haftet. Dies setzt voraus, dass die X-Bank einen Anspruch gegen die P-KG hat.

Ein solcher Anspruch könnte sich aus einem Darlehensvertrag zwischen der P-KG und der X-Bank ergeben. Das Entstehen eines Vertrages setzt grundsätzlich eine Einigung voraus. Indem B den Vertrag unterzeichnete und die X-Bank den Kredit gewährte, ist zwischen B und der X-Bank eine Einigung zustande gekommen. Damit aus dieser Einigung die P-KG berechtigt und verpflichtet ist, müsste die P-KG von B wirksam vertreten worden sein.

Dies setzt nach § 164 (1) BGB voraus, dass der B eine eigene, auf ein Rechtsgeschäft gerichtete Willenserklärung im Namen der P-KG abgegeben und dabei im Rahmen seiner Vertretungsmacht gehandelt hat.

Indem B ohne Wissen des P gehandelt hat, hat er eine eigene Willenserklärung abgegeben. Ein Vertrag ist ein Rechtsgeschäft. Die auf die Einigung über einen Vertrag gerichtete Willenserklärung war somit auf ein Rechtsgeschäft gerichtet. Durch den Zusatz zu seiner Unterschrift hat B zudem zu erkennen gegeben, im Namen der P-KG zu handeln.

Der Wirkung des Vertragsschlusses für und gegen die P-KG könnte jedoch entgegen stehen, dass B Kommanditist war. In dieser Eigenschaft ist er gemäß § 170 HGB grundsätzlich von der Vertretung der P-KG ausgeschlossen, es sei denn, er wird von der P-KG bevollmächtigt. Anhaltspunkte für eine Vollmacht sind jedoch nicht ersichtlich.

Zwischenergebnis: B hat beim Abschluss des Vertrages ohne Vertretungsmacht gehandelt.

Dies hat nach § 177 (1) BGB zur Folge, dass die Wirkung des Darlehensvertrages für und gegen die P-KG von der Genehmigung durch die P-KG abhängt. Wäre der Vertrag genehmigt worden, würde er nach § 184 (1) BGB als von Anfang an wirksam gelten. Die P-KG könnte die Genehmigung nach § 182 (1) BGB sowohl gegenüber dem B als auch gegenüber der X-Bank erklärt haben.

In der widerspruchslosen Empfangnahme des Darlehens durch den P könnte nun eine konkludent gegenüber der X-Bank erklärte Genehmigung des Darlehensvertrages durch die P-KG liegen.

Dazu müsste zunächst eine konkludent erklärte Genehmigung durch den P vorliegen. Eine solche konkludent erklärte Willenserklärung setzt voraus, dass aus dem Verhalten des P eindeutig auf einen ganz bestimmten Rechtsfolgewillen geschlossen werden kann. P wusste nichts von dem Darlehensvertrag und konnte sich somit keinen auf die Genehmigung des Vertrages gerichteten Willen bilden. Maßgeblich ist jedoch der Empfängerhorizont. Die Empfangnahme des Darlehens stellt sich aus Sicht der X-Bank so dar, dass das Unternehmen die vertraglich vereinbarte Leistung annimmt und den Vertrag somit in Vollzug setzt. P hat somit aus Sicht der X-Bank eine konkludente, auf die Genehmigung des Vertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben.

Die P-KG müsste hierbei durch P im Sinne des § 164 BGB wirksam vertreten worden sein. P hat ohne Weisung einer anderen Person gehandelt und somit eine eigene Willenserklärung abgegeben. Die Genehmigung ist ein Rechtsgeschäft. Indem P über das Konto des Unternehmens verfügte, brachte P seinen Willen zum Ausdruck, im Namen der P-KG und nicht im eigenen Namen zu handeln. Gemäß §§ 161 (2), 125 (1), 170 HGB steht dem P zudem automatisch unbeschränkte Vertretungsmacht für die P-KG zu. Folglich wurde die P-KG durch den P wirksam vertreten.

Zwischenergebnis: Durch nachträgliche Genehmigung ist der Darlehensvertrag zwischen der P-KG und der X-Bank wirksam zustande gekommen.

Dieser Vertrag sieht vor, dass die X-Bank nach einem Jahr einen Anspruch auf Zahlung von 57.500 € gegen die P-KG hat.

Damit besteht eine Verbindlichkeit der P-KG gegenüber der X-Bank.

Für diese Verbindlichkeit könnte der B nach § 171 (1) HGB 1. HS bis zur Höhe seiner Einlage von 200.000 € haften. Dem könnte nach dem 2. HS entgegenstehen, dass B seine Einlage geleistet hat. B hat jedoch von seiner Einlage nur 120.000 € eingezahlt.

Zwischenergebnis: B haftet noch bis zur Höhe von 80.000 € unmittelbar gegenüber der X-Bank.

Der Haftung des B könnte noch entgegenstehen, dass B in dem Zeitpunkt, in dem die X-Bank die Zahlung verlangt, kein Kommanditist mehr ist.

Dazu müsste B seine Kommanditistenstellung wirksam verloren haben. Dies könnte durch die Übertragung seines Kommanditanteils im Februar 2008 geschehen sein.

In der Übertragung könnte eine Kündigung der Gesellschaft durch B zu sehen sein. Nach §§ 161 (2), 132 HGB kann die Kündigung jedoch nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten erfolgen. Die Übertragung im Februar 2008 erfüllt diese Voraussetzung nicht.

In der Übertragung könnte eine Änderung des Gesellschaftsvertrages liegen. Nach §§ 161 (2), 105 (3) HGB, § 705 BGB sind alle Gesellschafter Partner des Gesellschaftsvertrages. Für die Änderung dieses Vertrages müssten somit sich deckende Willenserklärungen der Gesamtheit der alten und neuen Gesellschafter, also von A, B, P und D, vorliegen. Diese sind in der Einigung auf die Übertragung zwischen B und D sowie in der Zustimmung von P und A zu sehen.

Zwischenergebnis: B ist im Februar 2008 wirksam aus der P-KG ausgeschieden.

Dem B könnte jedoch nach § 160 (1) HGB eine Nachhaftung auferlegt sein. Dazu müsste die Verbindlichkeit vor dem Ausscheiden des B begründet worden sein und innerhalb von 5 Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sein. Die Frist von 5 Jahren beginnt nach § 160 (1) S. 2 HGB mit der Eintragung des Kommanditistenwechsels im Handelsregister, ist also bei Fälligkeit der 57.500 € im Januar 2009 noch nicht abgelaufen.

Fraglich ist, ob die Verbindlichkeit bereits vor dem Ausscheiden des B im Februar 2008 wirksam begründet wurde. Die konkludente Genehmigung des P, die den Darlehensvertrag für die P-KG erst wirksam entstehen ließ, wurde erst im März 2008 erteilt, also nach dem Ausscheiden des B. Die Genehmigung wirkt jedoch nach § 184 (1) BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also auf den 15.01.2008, zurück.

Damit gilt die Verbindlichkeit als am 15.01.2008, also vor dem Ausscheiden des B, begründet.

Zwischenergebnis: Der Haftung des B steht nicht entgegen, dass er bei Fälligkeit des Anspruchs nicht mehr Kommanditist war. Die X-Bank hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 57.500 €.

Die X-Bank könnte gegen A einen Anspruch aus §§ 171 (1), 161 (2), 128 HGB, § 488 (1) S. 2 BGB auf Zahlung von 57.500 € haben.

Dazu müsste eine Verbindlichkeit der P-KG bestehen, für die A haftet. Die Forderung der X-Bank aus dem Darlehensvertrag ist eine Verbindlichkeit der P-KG.

Nach § 171 (1) HGB 1. HS haftet A bis zur Höhe seiner Einlage von 200.000 € unmittelbar gegenüber der X-Bank. Dem könnte nach § 171 (2) HGB entgegenstehen, dass A seine Einlage geleistet hat. Die Zahlung des A von 140.000 € bleibt jedoch um 60.000 € hinter seiner Haftsumme zurück. Somit haftet A für Verbindlichkeiten der P-KG noch bis zu einem Betrag von 60.000 € unmittelbar.

Zwischenergebnis: Die X-Bank hat gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 57.500 €.

Die X-Bank könnte gegen D einen Anspruch aus §§ 173 (1), 161 (2), 128 HGB § 488 (1) S. 2 BGB haben.

Dazu müsste eine Verbindlichkeit der P-KG bestehen, für die D haftet. Die Forderung der X-Bank aus dem Darlehensvertrag ist eine Verbindlichkeit der P-KG.

Eine Haftung des D für diese Verbindlichkeit könnte sich nach § 173 (1) HGB aus dessen Eintritt als Kommanditist in die P-KG ergeben. Dazu müsste D zunächst wirksam Kommanditist geworden sein. Die Übertragung der Kommanditistenstellung von B auf D ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und mit Zustimmung von P und A wirksam erfolgt.

Fraglich ist, ob die Einlage des B auf den D übergegangen ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass B seine Einlage aus der P-KG entnommen hat. Vielmehr ist in dem Vermerk "als Rechtsnachfolger des B" die Einigung darüber zu sehen, dass die Einlage des B fortan als Einlage des D gelten soll. Damit hat D sowohl die Verpflichtung zur Leistung einer Einlage von 200.000 € als auch das mit 120.000 € gefüllte Kapitalkonto des B übernommen. Damit haftet D analog zu B noch bis zum Betrag von 80.000 € unmittelbar für Verbindlichkeiten der P-KG.

Zwischenergebnis: Die X-Bank hat gegen D einen Anspruch auf Zahlung von 57.500 €.

Die X-Bank könnte gegen P einen Anspruch aus § 161 (2), 128 HGB, § 488 (1) S. 2 BGB haben.

Dazu müsste eine Verbindlichkeit der P-KG bestehen, für die P haftet. Die Forderung der X-Bank aus dem Darlehensvertrag ist eine Verbindlichkeit der P-KG. Nach § 128, 161 (2) HGB haftet P als Komplementär für diese Verbindlichkeit unbeschränkt persönlich.

Zwischenergebnis: Die X-Bank hat gegen P einen Anspruch auf Zahlung von 57.500 €.

A, B, P, D und die P-KG könnten Gesamtschuldner für den Anspruch der X-Bank auf Zahlung von 57.500 € sein. Dazu müssten sie nach § 421 BGB die Zahlung in einer Weise schulden, dass jeder zur Leistung des ganzen Betrages verpflichtet ist, die X-Bank aber nur einmal berechtigt ist, die Zahlung zu fordern. Sowohl die P-KG als auch A, B, P und D haften jeweils für die volle Summe. Gleichwohl existiert nur eine Verbindlichkeit aus einem einzigen Darlehensvertrag. Die X-Bank ist somit nur einmal berechtigt, die Zahlung zu fordern.

Ergebnis: Die X-Bank hat gegen A, B, P, D und die P-KG als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 57.500 €.

ABWANDLUNG:

A könnte gegen P einen Anspruch aus §§ 110, 128 HGB auf Zahlung von 57.500 € haben.

Dazu müsste A in den Angelegenheiten der P-KG eine Aufwendung gemacht haben, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf.

Unter einer Aufwendung ist in diesem Zusammenhang jedes freiwillige Vermögensopfer zu verstehen, das der A gemacht hat, um die Angelegenheiten der P-KG voranzutreiben.

Die Aufwendung könnte in der Zahlung von 57.500 € an die X-Bank liegen. Die Forderung der X-Bank entspringt einem Darlehensvertrag, aus dem die P-KG verpflichtet ist. Es handelt sich also um eine Angelegenheit der P-KG.

In der Zahlung des A liegt ein Vermögensopfer. Fraglich ist, ob dieses Vermögensopfer freiwillig ist. Zwar war aus dem Darlehensvertrag die P-KG und nicht der A verpflichtet. Jedoch haftete A als Kommanditist mit unvollständig gezahlter Einlage unmittelbar gegenüber der X-Bank auf die Summe. Normzweck des § 110 HGB ist jedoch, dass die Gesellschafter dazu angehalten werden sollen, im Interesse des Rechtsfriedens Gläubiger der Gesellschaft im Außenverhältnis zu befriedigen und eventuellen Streitstoff in das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander zu verlagern. Der Begriff "freiwillig" ist daher weit auszulegen und umfasst auch die Befriedigung eines Verlangens, das von außen an den A gerichtet wird oder jederzeit gerichtet werden kann. Somit hat A ein freiwilliges Vermögensopfer erbracht.

Die Aufwendung müsste aus Sicht des A den Umständen nach erforderlich gewesen sein. A musste damit rechnen, dass die X-Bank ihre Forderung in jedem Fall eintreibt und, falls nötig, zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen greift, die die Geschäftstätigkeit oder gar den Bestand der P-KG gefährden. Diese unangenehmen Auswirkungen auf die P-KG hat der A mit seiner Zahlung abgewendet. Er durfte diese Zahlung also für im Interesse der Gesellschaft erforderlich ansehen.

Somit hat A einen Anspruch aus § 110 HGB auf Erstattung dieser Aufwendung gegen die P-KG. Damit besteht eine Verbindlichkeit der P-KG gegenüber A.

§ 128 HGB normiert nun eine unbeschränkte persönliche Haftung des P für alle Verbindlichkeiten der P-KG. Hieraus könnte aus dem Anspruch des A gegen die P-KG ein Anspruch des A gegen den P werden.

Dem könnten jedoch §§ 161 (2), 105 (3) HGB in Verbindung mit § 707 BGB entgegenstehen. Danach ist ein Gesellschafter zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags zur Gesellschaft nicht verpflichtet. Die unbeschränkte Haftung des P gemäß § 128 HGB gilt daher nur im Interesse des Gläubigerschutzes gegenüber außenstehenden Gläubigern der Gesellschaft, nicht jedoch im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander. Könnte A seinen Anspruch gegen die Gesellschaft nun gegen den P geltend machen, würde dies den P dazu verpflichten, zur Befriedigung des A im Innenverhältnis ein Mehr zu leisten. Anders als außenstehende Gläubiger ist der A, der mit dem P über das besondere Vertrauensverhältnis einer Personengesellschaft verbunden ist, nach § 707 BGB jedoch nicht schutzwürdig.

Zwischenergebnis: A hat keinen Anspruch gegen P aus §§ 110, 128 HGB auf Zahlung von 57.500 €.

A könnte gegen P einen Anspruch auf Zahlung von 57.500 € aus § 426 (2) BGB haben.

Dazu müsste A zusammen mit P als Gesamtschuldner für eine Forderung gehaftet und den Gläubiger befriedigt haben und ein Recht auf Ausgleichung haben. A und P hafteten als Gesamtschuldner für die Forderung der X-Bank aus dem Darlehensvertrag. Diese Forderung hat A alleine beglichen. Nach § 426 (1) BGB sind nun alle Gesamtschuldner A, B, D, P und P-KG im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet. A hat die gesamte Summe und somit deutlich mehr als den auf ihn entfallenden Anteil gezahlt. Somit ist er berechtigt, von den übrigen Gesamtschuldnern, so auch von P, Ausgleichung zu verlangen. Insoweit geht nach § 426 (2) BGB die Forderung der X-Bank gegen die übrigen Gesamtschuldner auf ihn über.

Zwischenergebnis: A hat gegen P einen Anspruch aus § 426 (2) BGB.

Dieser Anspruch könnte nach § 389 BGB durch die Erklärung des P, dass er aufrechnet, untergegangen sein.

Dazu müsste der P eine gleichwertige, einredefreie, fällige Gegenforderung haben, die er der Hauptforderung des A entgegensetzen kann.

Der Gesellschaftsvertrag hat nicht nur organisatorischen, sondern auch schuldrechtlichen Charakter und erlegte dem A die Pflicht auf, seine Einlage von 200.000 € zu zahlen. Hiervon sind noch 60.000 € offen. Diese Forderung ist dem von A geltend gemachten Anspruch gleichwertig und fällig. Einreden, die der A hiergegen geltend machen könnte, sind nicht ersichtlich.

Dem könnte entgegenstehen, dass diese Forderung nach Vervollständigung der Einlage der P-KG zusteht und nicht P persönlich. Voraussetzung für die Aufrechnung ist nach § 387 BGB, dass der Gläubiger der Hauptforderung der Schuldner der Gegenforderung ist und umgekehrt. P ist, soweit es seinen Anteil an der Gesamtschuld angeht, Schuldner der Hauptforderung, jedoch ist die P-KG Gläubigerin der Gegenforderung. Nach §§ 161 (2), 124 HGB ist die P-KG nun aber eine eigene Rechtspersönlichkeit, deren Vermögensmasse unabhängig von der des P ist.

Damit kann nur die P-KG die Forderung nach dem noch ausstehenden Teil der Einlage gegen ihren Anteil an der Gesamtschuld aufrechnen. Dem P steht dies nicht zu.

Ergebnis: A hat gegen P einen Anspruch aus § 426 (2) BGB auf 1/5 von 57.500 € = 11.500 €.
 

chrisu

Schreiber
Ich habe mir nur die Lösung zur Abwandlung des Falls etwas genauer angeschaut. Mir ist hier aufgefallen dass Du Ansprüche gegen P prüfst.

Meiner Meinung nach ist dies aber hier unerheblich. Denn laut Sachverhalt möchte A nicht von P sondern von der P-KG die geleistete Zahlung zurückerhalten. Außerdem rechnet P diese Forderung des A gegen die P-KG mit der Forderung der P-KG gegen A (fällige Einlage) auf.

Es ist also nur das Verhältnis P-KG A entscheidend.

P als persönlich haftender Gesellschafter spielt hier also keine Rolle für die aufzurechnenden Forderungen. P führt lediglich die Aufrechnung durch.
 

AachenerKreuz

GOLD - Mitglied
Hi chrisu (und alle anderen),

> Ich habe mir nur die Lösung zur Abwandlung des Falls etwas
> genauer angeschaut. Mir ist hier aufgefallen dass Du Ansprüche
> gegen P prüfst.

gut aufgepasst! Da habe ich mich ins Bockshorn jagen lassen von der Formulierung "P erklärt, er zahle nichts", und die eigentlich interessierende Frage nach dem Anspruch gegen die P-KG hab ich im Nebensatz abgehandelt. Dann steht am Rand - "Problem verkannt!"

Alles Gute für den 21. bzw. 28.


Fabian
 
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