GMV Löschungsantrag HABM Marke

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Folgender Fall:

Löschungsantrag zu einer GM wurde gestellt (nicht unterscheidungskräftig Art. 7 1b). Kann noch zusätzlich in einer Duplik ein weiterer Löschungsgrund angeführt werde (mögliche Kostenfolge?)

LG
Alex
 

EQE2009-Gast

*** KT-HERO ***
Nach dem Wortlaut von Art. 52 (1) GMV würde ich sagen, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund Art. 52 (1) a) GMV (nicht Art. 52 (1) a) i.V.m. Art. 7 (1) b) GMV) ist. Auch auf dem Antragsformular zur Nichtigerklärung wird nur zwischen den Nichtigkeitsgründen Art. 52 (1) a), b) GMV und Art. 53 (1) GMV unterschieden.

Deswegen dürfte die Bezugnahme auf neue Eintragungshindernisse von Art. 7 GMV nach meiner Ansicht wohl eher unter das Vorbringen neuer Rechtsansichten innerhalb des ursprünglich geltend gemachten Nichtigkeitsgrunds fallen. Der Markeninhaber ist auch nicht schutzbedürftig, weil er immer damit rechnen muss, dass jedenfalls ein Dritter einen neuen Nichtigkeitsantrag immer auf ein anderes Eintragungshindernis stützen kann. Ich kenne zwar keien Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung, denke aber, dass man aus den genannten Gründen gute Chance für die Einführung eines zusätzlichen Eintragsungshindernisses nach Art. 7 hat.

Eine Kostenauferlegung für den Antragsteller aus Billigkeitsgründen im Fall, dass der Nichtigkeitsantrag erfolgreich ist, halte ich für eher unwahrscheinlich. Allenfalls kommt das noch in Betracht, wenn der Markeninhaber vorträgt, er hätte sich gar nicht verteidigt, wenn gleich auf dieses Eintragungshindernis Bezug genommen worden wäre. Aber selbst dann wären ja die paar Euro für den Antragsteller ganz gut zu verkraften.
 
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