Literatur während Ausbildung und Amtsjahr

K

Kandidat

Guest
Hallo,

ich stehe am Anfang der Ausbildung, und würde gerne wissen, welche Gesetze und Kommentare man sich für die Ausbildung besorgen sollte und welche man während des Amtsjahr braucht und welche sinnvoll sind.
 
S

S'Gästle

Guest
Hat sich seit dem letzten Thread zum Thema soviel getan, außer das viele von uns die 50. Lieferung ins TaBu einsortieren durften?

Ich würde da nach Beginn der Ausbildung mal meinen Ausbilder fragen. Für Hagen brauchst du jedenfalls Schönfelder und sonst TaBu (Taschenbuch des gewerblichen Rechtsschutzes).

Standardkommentar, wenn du zu viel Geld hast, ist der Schulte. Manchmal auch der Benkard.

Lehrbücher sind bekanntlich Geschmackssache, es sei auf die einschlägigen Threads verwiesen.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Schönfelder
Tabu
Schulte
Stöbele/ Hacker (vermutlich Ende 2006 neue Auflage)
 
G

Gert

Guest
TaBu würd ich erst kurz vor dem Amtsjahr kaufen (dann auch gebraucht), das geht sonst ins Geld. Die Beck-Ausgabe (Gewerblicher Rechtss.) ist aktueller, billiger und wird mW nur ein mal im Jahr aktualisiert, spart zusätzlich Geld. Sonst tuns die kleinen Taschenbücher auch. Beim Schönfelder würd ich auf die Ergänzungslieferungen verzichten und mit nach ein oder zwei Jahren einen neuen kaufen.
 
X

XYZ

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Würde mich meinem Vorredner anschließen.

(Wobei ich mir das TaBu immer aus unserer Bibliothek leihe, weil die Nachlieferungen so teuer sein sollen.)

Evtl. noch den Kraßer.

Vor dem Schulte habe ich zuerst versucht, in den Busse zu schauen, davon würde ich aber abraten.
 
U

UVW

Guest
In jedem Fall solltest Du Dir ein kleines finanzielles Polster für das Amtsjahr anlegen, falls Du dann zu dem Schluss kommst, noch weitere (meist ziemlich teure) Spezialliteratur zu benötigen. So geht nach meiner persönlichen Meinung im Amtsjahr im Patent- und Gebrauchsmusterrecht nichts ohne den Busse. Ein später Kauf verhindert dabei, dass man eine Neuauflage verpasst.
 
K

Klaus Bungartz

Guest
Von der Beckschen Sammlung würde ich zunächst abraten, obwohl sie sicherlich zumindest nicht schlechter als das TaBu ist. Aber man darf sie meines Wissens in der Prüfung nicht verwenden und zumindest in der mündlichens Prüfung wird es ungemein wichtig, daß man im Tabu schnell die Gesetze und Paragrafen findet. Es ist nicht zu unterschätzen, wie viel schneller man sich in einem Gesetz zurechtfindet, wenn man den Drucksatz gewöhnt ist.

Am Anfang reicht sicherlich das Taschenbuich des gewerbl. Rechtsschutzes, der Schönfelder (evt. kleinen Ordner dazukaufen, damit man die wichtigen Gesetze aus den Riesenknochen rausnehmen kann). Ansonsten würde ich abwarten, welche Bücher der Ausbilder stellt und in der Bibliothek stehen hat. Zuhause braucht man sie am Anfang ja eher selten.
 
K

Kritischer Betrachter

Guest
Klaus Bungartz schrieb:
Von der Beckschen Sammlung würde ich zunächst abraten, obwohl sie sicherlich zumindest nicht schlechter als das TaBu ist. Aber man darf sie meines Wissens in der Prüfung nicht verwenden
Na, das kann eigentlich nicht sein. Laut PatAnwAPO gibt zwar der Vorsitzende der Prüfungskommission die erlaubten Hilfsmittel vor.

Mit Sicherheit lautet die Vorgabe aber, dass nur "Gesetzestexte" als Hilfsmittel zugelassen sind. Da wird garantiert nicht explizit das TaBu genannt. Wäre ja noch schöner, wenn man einem gewissen Verlag hier quasi-gesetzlich den Vorzug gäbe.

Klaus Bungartz schrieb:
zumindest in der mündlichens Prüfung wird es ungemein wichtig, daß man im Tabu schnell die Gesetze und Paragrafen findet. Es ist nicht zu unterschätzen, wie viel schneller man sich in einem Gesetz zurechtfindet, wenn man den Drucksatz gewöhnt ist.
Die Becksammlung zum GR ist ebenfalls ein Drucksatz. Diese Aussagen gelten also identisch auch dafür. Ich sehe keinen Vorteil für das TaBu.
 
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Gast999

Guest
Ich bin etwas irritiert. So wie das hier klingt, müsst bzw. musstet Ihr die Literatur selbst blechen. Bekommt irgendjemand das Zeug von der Kanzlei erstattet? Bei uns ist das nämlich so.
 
G

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Kritischer Betrachter schrieb:
Klaus Bungartz schrieb:
Von der Beckschen Sammlung würde ich zunächst abraten, obwohl sie sicherlich zumindest nicht schlechter als das TaBu ist. Aber man darf sie meines Wissens in der Prüfung nicht verwenden
Na, das kann eigentlich nicht sein. Laut PatAnwAPO gibt zwar der Vorsitzende der Prüfungskommission die erlaubten Hilfsmittel vor.

Mit Sicherheit lautet die Vorgabe aber, dass nur "Gesetzestexte" als Hilfsmittel zugelassen sind. Da wird garantiert nicht explizit das TaBu genannt. Wäre ja noch schöner, wenn man einem gewissen Verlag hier quasi-gesetzlich den Vorzug gäbe.

Klaus Bungartz schrieb:
zumindest in der mündlichens Prüfung wird es ungemein wichtig, daß man im Tabu schnell die Gesetze und Paragrafen findet. Es ist nicht zu unterschätzen, wie viel schneller man sich in einem Gesetz zurechtfindet, wenn man den Drucksatz gewöhnt ist.
Die Becksammlung zum GR ist ebenfalls ein Drucksatz. Diese Aussagen gelten also identisch auch dafür. Ich sehe keinen Vorteil für das TaBu.
Es sind explizit nur Tabu und Schönfelder erlaubt !!!
 
G

GAST_DELETE

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Gast999 schrieb:
Ich Bekommt irgendjemand das Zeug von der Kanzlei erstattet? Bei uns ist das nämlich so.
Bei uns ist das auch so. Ich kenne aber mehrere Kandidaten, die sich Bücher selbst beschaffen müssen.
 
K

Klaus Bungartz

Guest
Ich kann nur abraten, eine andere Sammlung als das TaBu zu verwenden. Zum einen sollte man wissen, welches Gesetz ist in welchem Band. Darüber hinaus fügt der Beck-Verlag in denjenigen Gesetzen, die nicht vom Gesetzgeber aus Überschriften enthalten (wie z.B. MarkenG), redaktionelle Überschriften ein. Ich habe schon viele Kandidaten etwas hilflos suchen sehen, wenn diese Überschriften, die man aus der Beck'schen Sammlung kennt, im TaBu plötzlich fehlen. In einer Stresssituation wie in der mündlichen Prüfung ist es schon wichtig, daß man zum Beispiel ungefähr weiß, wo auf der Seite spezielle Paragraphen stehen etc. (Jede Sekunde für das Suchen fehlt beim Nachdenken).

Ich würde daher nur das TaBu verwenden (bis zur Prüfung).
 
S

S'Gästle

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Um für die zu sprechen, die es nicht bezahlt bekommen:

Es ist schon grausam, neben den Anschaffungskosten für das TaBu und den Nachlieferungen ("Bestellen sie die unbedingt!"), dem Anschaffen von Anzügen nach der Uni usw. bei mageren Kandidatengehalt auch noch einen Kommentar für 168€ kaufen zu müssen.

Aber ich beschwere mich sicher nicht, es gibt Leute, die nicht mal die Reisekosten nach Hagen/München erstattet bekommen...
 
U

u n. own

Guest
Gast999 schrieb:
So wie das hier klingt, müsst bzw. musstet Ihr die Literatur selbst blechen. Bekommt irgendjemand das Zeug von der Kanzlei erstattet? Bei uns ist das nämlich so.
"Du Glücklicher, geboren und gehegt / im lichten Raum, von frommer Hand gepflegt..." (Annette von Droste-Hülshoff)

Ich kenne kaum jemanden, der alle Literatur, die er haben will, von der Kanzlei bezahlt bekommt. Als ich die Ausbildung angefangen habe, stand fest, dass ich dafür selber aufkommen müsse. Inzwischen hat sich das auf mehr als tausend Euro aufsummiert.
 
G

Gast999

Guest
Meine diversen Pornohefte muss ich natürlich auch selbst zahlen.

Ne mal ehrlich: Ich dachte es ist normal, dass die Kanzlei für die Sachen aufkommt. Das einzige, dass man bei uns löhnen muss, ist die Anreise/Abfahrt und Übernachtung Hagen, aber das kann man dann ja von der Steuer absetzen.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Mir wurden auch alle Bücher bezahlt.
Aber im Vergleich zum sonstigen finanziellen Aufwand in den drei Jahren sind das eh peanuts:
~2.5 Jahre halbes Gehalt (~3000 als Kandidat vs. ~6000 als Ing. in der Industrie)
~ 6 Monate während Amtsjahr und Prüfungen fast kein Gehalt macht > 120.000 €
Da jucken die Bücher doch echt nicht.
 
H

Hoppla?

Guest
@ Gast:#
Kommt ein arbeitsloser Sozialhilfeempfänger zur Suppenküche und will preiswertes Essen:

Antwort: Was wollen Sie denn hier: Arbeitsentgeldausfall wg. Arbeitslosigkeit: € 72.000,00. Da jucken Sie wohl die paar Kröten fürs Restaurant auch nicht mehr, oder?

War das so etwa Deine Logik?
 
C

Claas

Guest
Solange es sich um Literatur handelt, die man lediglich für die Einarbeitung in die Ausbildung benötigt, kann ich es verstehen, dass man sich die als Kandidat selbst kauft.

Wenn es aber um Bücher geht, die man für die Arbeit für die Kanzlei naturgemäß benötigt (Gesetzestexte, Kommentare etc.) erscheint mir die Logik der Ausbilder etwas dubios. Jemand, jemanden als abhängig Beschäftigten für eine Autowerkstatt einstellt, erwartet doch wohl auch in den seltensten Fällen, dass derjenige sich seine eigenen Schraubenschlüssel mitbringt. Eine Kanzlei, die für das nötige "Standard-Werkzeug" der Mitarbeiter kein Geld hat, würde ich meiden. Wo soll das sonst noch hinführen? Einen eigenen Computer mitbringen, um Recherchieren zu können? Einen eigenen Stuhl mitbringen? Einen eigenen Schreibtisch mitbringen? Sehr skurrile Kanzleien, die so gestrickt sind.
 
G

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Guest
Hoppla? schrieb:
@ Gast:#
Kommt ein arbeitsloser Sozialhilfeempfänger zur Suppenküche und will preiswertes Essen:

Antwort: Was wollen Sie denn hier: Arbeitsentgeldausfall wg. Arbeitslosigkeit: € 72.000,00. Da jucken Sie wohl die paar Kröten fürs Restaurant auch nicht mehr, oder?

War das so etwa Deine Logik?
Nee, meine Logik ist eher eine Gesamtkostenrechnung - ist an der nach Deiner "Logik" etwas grob falsch ?
 
H

Hoppla?

Guest
Ja, natürlich die Tatsache, daß der Kollege die Kohle für die Bücher erstmal haben muss. Wenn er ohnehin genug Geld hat, kann er natürlich überlegen, ob die Diskussion lohnt oder nicht. Wenn's aber hinten und vorne nicht reicht, meine ich schon, er sollte sich aufregen dürfen, wenn er einen später mal wenig wichtigen Betrag zahlen muss.
 
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