Konkurrentenschutzklausel im Kandidatenvertrag

Stifter

Schreiber
Hallo zusammen,

ich bin gerade in der Kanzleifindungsphase und in mehreren Verträgen über Konkurrentenschutzklauseln gestolpert, die eine Beratung, Vertretung oder Kontaktierung von Kanzlei Mandanten nach Ausscheiden untersagen.

Ich würde mich freuen zu erfahren welche Ausgestaltungen üblich bzw. anstrebsam sind und was in dieser Richtung rechtlich überhaupt zulässig ist.

Besten Dank
Stifter
 

Horst

*** KT-HERO ***
Soweit ich informiert bin, sind solche Klauseln zumindest unter Patentanwälten unzulässig (soweit ich weiß generell, unabhängig von einer Frist). Schließlich wählt der Mandant den Anwalt aus und nicht umgekehrt.

Wie es bei Angestellten aussieht, weiß ich nicht, da ist die Situation eine andere, weil es letztlich dann primär reines Arbeitsrecht berührt und kein Standesrecht greift.

Kandidaten sind nun wieder ein Zwischending. Vielleicht möchte ein Arbeitsrechtler dazu promovieren? ;-)

Als Ratschlag kann ich nur zu einem Anruf bei der Patentanwaltskammer raten. Dort müsste man ein verbindliche Auskunft zu solchen Dingen erfragen können.
 

grond

*** KT-HERO ***
Horst schrieb:
Soweit ich informiert bin, sind solche Klauseln zumindest unter Patentanwälten unzulässig (soweit ich weiß generell, unabhängig von einer Frist). Schließlich wählt der Mandant den Anwalt aus und nicht umgekehrt.
Nicht generell. Wichtig ist meiner Erinnerung nach, dass eine Gegenleistung vereinbart wird (z.B. mehrere Monate Gehalt bei Ausscheiden). Wenn das nicht getan wird, kann der Ausscheidende sich innerhalb einer Frist von zwei oder vier Wochen oder so aussuchen, ob die Reglung gelten soll oder nicht. Wenn sie gelten soll, kann er einen Ausgleichsanspruch geltend machen.

Bei Anwälten kann man sich als Ex-Kanzlei einen Anteil des Umsatzes sichern. Außerdem müssen solche Reglungen zeitlich begrenzt sein, das Maximum ist meines Wissens drei Jahre. So richtig der Punkt, über den man als Kandidat nachdenken muss, ist das aber m.E. nicht...
 

Stifter

Schreiber
Hallo!

Ganz herzlichen Dank für die ersten Antworten.

Ich bin angehender Kandidat. In den Verträgen ist keine Entschädigung vorgesehen sondern nur, dass es verboten ist Mandanten der Kanzlei nach dem Ausscheiden zu kontaktieren / zu beraten oder zu vertreten.

Was mir Sorgen macht ist, dass eine solche Kanzlei ja unter Umständen sehr viele Mandanten hat. Wenn ich nun später in einer anderen Kanzlei arbeite oder waehrend der Ausbuldung wechsele kann ich die ja praktisch alle nicht vetreten.

Danke für den Tipp mit der Patentanwaltskammer. Wenn ich dort was rausbekomme werde ich es umgehend einstllen.

Stifter
 

grond

*** KT-HERO ***
Stifter schrieb:
In den Verträgen ist keine Entschädigung vorgesehen sondern nur, dass es verboten ist Mandanten der Kanzlei nach dem Ausscheiden zu kontaktieren / zu beraten oder zu vertreten.
Derlei ist oft auch nur Bluff. Wirklich mit einer anderen Kanzlei anlegen wird man sich wohl eher nicht wollen, sondern sich auf die abschreckende Wirkung verlassen. Gewöhnlich erwartet eine andere Kanzlei von einem Junganwalt ja auch nicht gerade, dass er gleich ein paar Mandate mitbringt. Wenn der Mandant aber wechseln will, weil man als Kandidat schon so wahnsinnig überzeugt hat, dann kann den Mandanten ohnehin niemand aufhalten.
 

rettich

BRONZE - Mitglied
Für einen Kandidaten dürften die normalen arbeitsrechtlichen Regelungen gelten. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist ohne gleichzeitige Vereinbarung einer Karenzentschädigung unwirksam, analoge Anwendung des § 74 HGB. Komische Kanzleien.
 
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