Hallo,
Eine WBKlausel des Arbeitgebers ist maximal 2 Jahre lang gültig, wenn:
- der Arbeitgeber mit einem finanziellen Ausgleich (Karenzentschädigung) kompensiert.
- Fehlt eine Karenzentschädigung, dann ist die WBKlausel nichtig.
Interessanter wird es, wenn eine zu geringe Karenzentschädigung vorliegt.
Die Karenzentschädigung muß mindestens für jedes Jahr des Verbotes die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen gemäß § 74 Abs. 2 HGB erreichen. Ansonsten ist die WBKlausel nicht verbindlich.
In diesem Fall kann der Arbeitnehmer wählen zwischen:
- Einhaltung der WBKlausel bei Zahlung der geringeren Entschädigung oder
- Befreiung von der WBKlausel ohne Entschädigung.
Darüber hinaus sind auch bedingte WBKlauseln unverbindlich, d.h. sämtliche WBKlauseln, in welchen der Arbeitgeber entscheidet, ob der Wettbewerb vom Arbeitnehmer unterlassen werden muss oder nicht.
Wichtig: hierbei muss sich der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für oder gegen die Berufung auf die Unverbindlichkeit der WBKlausel entscheiden.
Der Arbeitgeber kann zur Entscheidung auffordern (angemessene Frist: 2 - 3 Wochen). Enscheidet sich der Arbeitnehmer innerhalb dieser Frist nicht, dann geht das Wahlrecht auf den Arbeitgeber über.
Außerdem hat der Arbeitgeber das Recht, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf die WBKlausel zu verzichten.
Der Arbeitnehmer kann demzufolge sofort Wettbewerb betreiben.
Der Arbeitgeber wird aber erst mit Ablauf eines Jahres ab Zugang dieser Verzichtserklärung von der Verpflichtung der Zahlung der Karenzentschädigung frei.
Zusammengefasst:
Aus der WBKlausel ergeben sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgende Pflichten für den Arbeitnehmer:
1. Kein Wettbewerb des Arbeitnehmers im vertraglich festgelegten Umfang.
Wichtig: bei Zuwiderhandlung kann er vom Arbeitgeber durch Klage auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (Im Extremfall ist eine Einstweilige Verfügung die Folge.)
2. Bei Rücktritt des Arbeitgebers vom Vertrag muß der
Arbeitnehmer eine bereits erhaltene Karenzentschädigung für die Dauer der Zuwiderhandlung zurückzahlen.
3. In der Regel ist eine in der WBKlausel vereinbarte Vertragsstrafe mit der Zuwiderhandlung verwirkt, d. h. der Arbeitnehmer muß dann die vereinbarte Vertragsstrafe zahlen.
4. Schadenersatzforderungen des Arbeitgebers nach § 280 BGB.
Schlussendlich bleibt festzuhalten, dass diese zwei genannten beispielhaften Formulierungen in einer WBKlausel in der vorliegenden geposteten Form, d.h. bei Fehlen einer Karenzentschädigung, nichtig sind.
Das bedeutet aber auch:
Sollte eine Karenzentschädigung vertraglichlicher Bestandteil sein, so greifen diese Formulieren durchaus, wenn die Karenzentschädigung nicht zu gering ist. Im Fall einer zu geringen Karenzentschädigung kann der Arbeitnehmer über die Wirkung der WBklausel entscheiden.
Grüße