§ 6 PatAnwO "Technische Befähigung "
(1) Die technische Befähigung hat erworben, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes
sich als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium
naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine
staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat. Außerdem muß ein Jahr
praktischer technischer Tätigkeit abgeleistet sein; der Präsident des Patentamts kann
hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als der Bewerber nachweist, daß er
die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung auf
andere Weise erworben hat.
(2) Die Voraussetzungen für den Erwerb der technischen Befähigung werden durch ein
Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes sowie durch eine dort abgelegte staatliche oder akademische Abschlußprüfung
erfüllt, soweit diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes anerkannt oder dem
Studium und der Abschlußprüfung im Sinne des Absatzes 1 gleichwertig sind. Über
die Gleichwertigkeit entscheidet der Präsident des Patentamts im Benehmen mit der
zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.
Ich neige mich jetzt mal aus dem Fenster und behaupte, dass ein Diplom in der Schweiz das erfüllt. Ein Anruf bei der Abteilung für Vertreterwesen des DPMA (Abteilung 4.3.5) bringt abschließende Klarheit.