Haftpflicht für 'Kollegen'-Arbeiter im Amtsjahr

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Carl

Guest
Angesichts des bevorstehenden Amtsjahres stellt sich für mich die Frage, wie es mit den Haftungsrisiken ausschaut, wenn man als "Kollegen"-Arbeiter freiberuflich während des Amtsjahres für Kanzleien arbeitet.

Eine Haftpflichtversicherung wird man ja nicht abschließen können, da man nicht vertretungsberechtigt ist? (ebenso, wie man als deutscher Vertreter bei Beratung in ausländischen Angelegenheiten nicht versichert ist)

Andererseits beschränkt sich die Haftung auch nur auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, da der beauftragende Anwalt mit seiner Unterschrift den Kopf hinhält und als zugelassener Vertreter die ARbeit kontrollieren muß?

Eure Meinungen zu diesem Themenkomplex würden mich brennend interessieren.

Gibt es Beispiele für Haftungsfälle?
 
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gast

Guest
Also, Du machst Kollegenarbeit, der Anwalt schaut sich das Ergebnis nicht an und es passiet was schlimmes. Wie Du sagst, muss er den Kopf hinhalten. Dann kann man überlegen, ob er gegen Dich klagen kann. Wird er wohl eh nicht, da Du ja, wie Du auch schon sagtest, nicht versichert bist und zudem wahrscheinlich kein Geld hast...

Und nun? Ehrlich gesagt verstehe ich nicht, wonach Du fragst!
 
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Carl

Guest
gast schrieb:
[...[ Dann kann man überlegen, ob er gegen Dich klagen kann. Wird er wohl eh nicht, da Du ja, wie Du auch schon sagtest, nicht versichert bist und zudem wahrscheinlich kein Geld hast...

Und nun? Ehrlich gesagt verstehe ich nicht, wonach Du fragst!
Warum soll er nicht klagen? Bis der (Zahlungs-)Anspruch verjährt ist, geht wohl einige Zeit ins Land und ein paar Euros wird man später ja wohl schon verdienen, die dann zu pfänden wären.

Aus Deiner Antwort entnehme ich aber, dass Dir derartige Fälle praktisch nicht bekannt sind und offenbar auch nicht vorkommen.
 
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gast

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dein auftraggeber ist anwalt - und somit zur sorgfalt verpflichtet. Wenn er nicht durchliest, was du schreibst, geht das auf seine kappe.
 
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corvinus

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es gibt für den Anwalt die Möglichkeit, den Kollegenarbeiter in seiner Haftpflicht mitzuversichern. Das macht dann Sinn, wenn man in einer Kanzlei längere Zeit vor Ort mitarbeitet.

Ansonsten: Bei Kollegenarbeit haftet der Anwalt, da er ja den Kram unterschreibt. Fälle, dass der Anwalt noch einmal gegen den Kollegenarbeiter vorgeht sind unwahrscheinlich, heißt ja, dass der Anwalt schlampigst gearbeitet hat und ich denke dass dies auch gar nicht möglich wäre (ich kenn keine Fälle).
 
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GAST_DELETE

Guest
wieso sollte der anwalt nicht gegen den sachbearbeiter vorgehen sollen? beide haben ein verhältnis über die innenhaftung, davon kriegt der mandant doch nichts mit. interessieren würde mich auch, ob derartige fälle an der tagesordnung sind.
 
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gast II

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Gast schrieb:
wieso sollte der anwalt nicht gegen den sachbearbeiter vorgehen sollen? beide haben ein verhältnis über die innenhaftung, davon kriegt der mandant doch nichts mit. interessieren würde mich auch, ob derartige fälle an der tagesordnung sind.
Woraus sollte sich denn die Haftung des Sachbearbeiters ergeben? Ich finde da im Augenblick keine Rechtsgrundlage.
 
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GAST_DELETE

Guest
die rechtsgrundlage ergibt sich zunächst mal aus dem BGB, da in der regel ein vertrag vorliegt (sonst würde der kollegenarbeiter ja gar nicht tätig werden), sofern nichts anderes vereinbart wurde.

die verträge müssen nicht schriftlich sein, mE reicht die Aushändigung einer Akte aus, sofern konkludent damit ein auftrag erteilt wird.
 
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GAST_DELETE

Guest
Mann o' mann!
Natürlich haftet der Anwalt gegenüber seinem Mandaten.
Genauso selbstverständlich haftet der Kollegenarbeiter gegenüber seinem Auftraggeber.

Die Fälle sind allerdings selten, da in der Regel die Versicherung des Anwalts den schaden begleicht. Ob die Versicherung sich dann am Kollegenarbeiter schadlos zu halten versuchen wird ,hängt sicherlich von den umständen des Einzelfalles ab. Ist aber offenischtlich möglich.

Außerdem kann sich natürlich auch der Anwalt am Kollegenarbeiter schadlos halten, z.B. bzgl. seiner Eigenbeteiligung bzw. des die Versicherungshöchstsumme übersteigenden Betrages.

Also Kollegenarbeiter: Versichert Euch!.
 
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Guest
Also irgendwie sehe ich hier nur Haftung des Kandidaten hinsichtlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, da er ja keine Rechtsberatung machen darf.

Ausnahme wären m.E. nur durch spezielle Vereinbarung von Leistungsmerkmalen für einen konkreten Auftrag als Sachmängel denkbar. Für Rechtsmängel kann der Kandidat nicht haften, so er nicht selbst wissentlich Rechte Dritte verletzt (z.B. Urbeberrechtsverletzungen etc.).
 
S

sichfragender

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Ich verstehe die Diskussion nicht ganz. Soviel ich weiß, machen Kollegenarbeiter doch eher selten die Arbeit, aus der überhaupt nennenswerte Haftungsfälle entstehen können. Typische Kollegenarbeiten sind doch Übersetzungen, Neuanmeldungen und eventuell noch Bescheidserwiderungen, kleinere Berichte an den Mandanten, etc. Dass man als Kollegenarbeiter z.B. eine Neuanmeldung so schlecht schreibt, dass daraus ein Haftungsfall wird ist doch eher unwahrscheinlich - noch unwahrscheinlicher wird es, wenn man bedenkt, dass zumindest der Anwalt und der Erfinder über die Anmeldung mal kurz "drüber schauen".

Kritisch sind m.E. am ehesten irgendwelche Fristversäumnisse. Für die kann aber ein Kollegenarbeiter gar nicht verantwortlich gemacht werden, da für die Fristenüberwachung immer der Anwalt verantwortlich ist.

Hat sich jemand mal einen realistischen Fall überlegt, bei dem aus der Kollegenarbeit ein Haftungsfall werden könnte?
 
D

d.v.o.

Guest
@sichfragender:

MW die haftungsträchtigste Arbeit überhaupt wird häufiger von Amtsjahreskandidaten durchgeführt: Recherche.

Die Frage ist daher durchaus sehr relevant!
 
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Guest
d.v.o. schrieb:
Die Frage ist daher durchaus sehr relevant!
Nur wenn einer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Was zu beweisen wäre.

Insgesamt sollte man nach dem Hagenstudium doch erwarten können, dass ein zukünftiger PA in Haftungsfragen wenigstens ein Grundverständnis hat. Damit kommen solche Fragen gar nicht auf.

Schließlich sollte man doch den Unterschied von Sach- und Rechtsmängeln kennen.

Selbst wenn ein Kandidat irgendwelche Garantien oder gar Freistellungen gibt, sind diese noch lange nicht wirksam.
 
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