Gründungszuschuss für Kandidaten?

E

Existenzgründer

Guest
Hallo liebe Rechtskundige,

wie beurteilt ihr die Möglichkeit als Kandidat, der ins Amtsjahr kommt und sich freiberuflich selbständig macht, den Gründungszuschuss nach § 57 SGB 3 zu erhalten. Dazu müsste man sich nach der Kanzleizeit als Angestellter genau 1 Tag arbeitslos melden und dann den Antrag einreichen.

Der Knackpunkt könnte meines Erachtens nur in der in Satz 1 geforderten hauptberuflichen Tätigkeit liegen, wobei es hierfür zwei Definitionen gibt. Die erste ist die Definition über die Stundenzahl, die zweite Möglichkeit ist die Definition über das Haupteinkommen. D.h. wenn die freiberufliche Tätikeit den Hauptanteil des Einkommens ausmacht (was im Amtsjahr ja gegeben ist) sollte der Gründungszuschuss möglich sein.

Bin auf Antworten gespannt

Hier noch der § 57
§ 57 SGB 3 Gründungszuschuss
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.


(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer

1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit

a)
einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder

b)
eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist,

2.
bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,

3.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und

4.
seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.

Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.

(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.

(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.

(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
 
S

sichfragender

Guest
Ohne es genau zu wissen, befürchte ich, dass der Aufwand an das Geld zu kommen (wenn es denn überhaupt klappt!) so groß ist, dass sich das Ganze nicht lohnt. Vor allem, weil man die Förderung ja allenfalls für die Zeit zwischen Vertragsende und Amtsjahrbeginn bekomen kann. Schließlich ist man im Amtsjahr Vollzeit verpflichtet - wie will man da noch die selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausüben?
 
H

Hellhörig gewordener

Guest
Und wie siehts damit aus?

"Als Haupttätigkeit ist diejenige anzusehen, die den deutlich überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft in Anspruch nimmt oder seines Gesamteinkommens im Sinne des § 16 SGB IV ausmacht. Die selbstständige Tätigkeit muss den Mittelpunkt seines Erwerbslebens darstellen." Quelle siehe link.

http://www.foerderland.de/792+M5aa0cb5e6e9.0.html

Das Amtsjahr ist demnach wohl nicht Mittelpunkt des Erwerbslebens, sondern die freiberufliche Tätigkeit. Weiterhin heisst es bei den Voraussetzungen zum Gründungszuschuss, dass die Tätigkeit mind. 15 Stunden/Woche betragen muss. Soweit ich weiss werden sogar 16 Stunden vom Amt genehmigt.

Vielleicht sollte es einfach mal jemand testen. Wäre doch eine tolle Einnahmequelle für 9 Monate (60 bzw 67 % des letzten Nettoeinkommens plus 300 Euro Sozialversicherungszuschuss).
 
E

Existenzgründer

Guest
Für alle die es weiterhin interessiert,

ich habe soeben mit der Arbeitsagentur telefoniert und den Sachverhalt geschildert, also Amtsjahr als Vollzeitbeschäftigung ohne Einkommen als Pflichtteil der Patentanwaltsausbildung. Ich habe ihn explizit darauf hingewiesen, dass man beim Amt angestellt ist.

Gründungszuschuss für Kandidaten scheint also möglich zu sein!!!!!!!!

Der Knackpunkt ist wohl, dass im Amtsjahr kein Einkommen bezahlt wird und somit das ganze als Art Praktikum angesehen wird. Ein Gründungszuschuss ist dann möglich, wenn die selbständige Tätigkeit mindestens 15 Stunden ausmacht und das Haupteinkommen bildet. Wie viel Stunden in das Privatvergnügen "Ausbildung" investiert wird interessierte den Herren von der Arbeitsagentur nicht.

Man muss sich bei einem befristeten Angestelltenvertrag 3 Monate vor Ende persönlich arbeitssuchend melden und dann einen Tag arbeitslos. Der Antrag auf Gründungszuschuss kann da gleich mit abgegeben werden.

Wünscht mir viel Glück, ich versuche es einfach mal.
 
P

paule

Guest
Ich wäre da eher pessimistisch. Der Gründungszuschuss hängt nämlich am Anspruch auf Arbeitslosengeld. Und den hat man im Amtsjahr nicht. Möglich wäre das zwischen Kanlzeizeit und Amtsjahr (dann muss man dem Arbeitsamt aber die Absicht, das Amtsjahr zu beginnen verschweigen, weil die selbständige Tätigkeit "auf Dauer angelegt" sein muss). Mit Beginn des AJ wäre dann aber wieder Schluss.

Besser (und rechtlich unbedenklich) ist es, den Gründerzuschuss nach dem Amtsjahr (beispielsweise zwischen schrift. und mündl. Prüfung) zu beantragen, wenn man sich WIRKLICH selbständig macht.
 
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