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Existenzgründer
Guest
Hallo liebe Rechtskundige,
wie beurteilt ihr die Möglichkeit als Kandidat, der ins Amtsjahr kommt und sich freiberuflich selbständig macht, den Gründungszuschuss nach § 57 SGB 3 zu erhalten. Dazu müsste man sich nach der Kanzleizeit als Angestellter genau 1 Tag arbeitslos melden und dann den Antrag einreichen.
Der Knackpunkt könnte meines Erachtens nur in der in Satz 1 geforderten hauptberuflichen Tätigkeit liegen, wobei es hierfür zwei Definitionen gibt. Die erste ist die Definition über die Stundenzahl, die zweite Möglichkeit ist die Definition über das Haupteinkommen. D.h. wenn die freiberufliche Tätikeit den Hauptanteil des Einkommens ausmacht (was im Amtsjahr ja gegeben ist) sollte der Gründungszuschuss möglich sein.
Bin auf Antworten gespannt
Hier noch der § 57
§ 57 SGB 3 Gründungszuschuss
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
a)
einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
b)
eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist,
2.
bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,
3.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
4.
seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
wie beurteilt ihr die Möglichkeit als Kandidat, der ins Amtsjahr kommt und sich freiberuflich selbständig macht, den Gründungszuschuss nach § 57 SGB 3 zu erhalten. Dazu müsste man sich nach der Kanzleizeit als Angestellter genau 1 Tag arbeitslos melden und dann den Antrag einreichen.
Der Knackpunkt könnte meines Erachtens nur in der in Satz 1 geforderten hauptberuflichen Tätigkeit liegen, wobei es hierfür zwei Definitionen gibt. Die erste ist die Definition über die Stundenzahl, die zweite Möglichkeit ist die Definition über das Haupteinkommen. D.h. wenn die freiberufliche Tätikeit den Hauptanteil des Einkommens ausmacht (was im Amtsjahr ja gegeben ist) sollte der Gründungszuschuss möglich sein.
Bin auf Antworten gespannt
Hier noch der § 57
§ 57 SGB 3 Gründungszuschuss
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1.
bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
a)
einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
b)
eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist,
2.
bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,
3.
der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
4.
seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.