Gericht

S

Studi

Guest
Hallo zusammen,

Sehe ich es richtig, dass ein PA sehr wohl auch vor "normalen" Gerichten (AG, LG, OLG) auftreten darf, um bspw. Unterlassungsansprüche, Abmahnungen, Lizenzstreitigkeiten, etc. durchzusetzen, als auch aussergerichtliche Verfahren solcher Art durchführen? - Oder muss dies ein RA machen?

Grüße,
Studi
 
S

Studi

Guest
Ist "Dritten gegenüber" nun mit "vor Gericht vertreten" gleichzusetzen?
 
G

GAST_DELETE

Guest
eine kleine aber wichtige Ausnahme:

ein Patentanwalt darf (wie jedermann) einstweilige Verfügungen bei den LG beantragen.
 

Horst

*** KT-HERO ***
In der Praxis tatsächlich wichtig. Entsprechend kann man auch Schutzschriften einreichen. Wird über die eV per mündlicher Verhandlung entschieden, ist wieder ein RA hinzuzuziehen.

Des weiteren darf man sich auf die Vertretungsbefugnis in Berufungssachen vor dem BGH gaaaaanz viel einbilden, da RAs per se keine Vertretungsbefugnis vor dem BGH haben.

Mal eine andere Frage: Kann jemand, der RA und PA ist, für einen Verletzungsprozeß doppelte Gebühren (also für den RA und für den PA) kassieren? Das wird ja immer so halb scherzhaft kolportiert, gibt es dazu Kostenentscheidungen?
 
P

PAulchen

Guest
Horst schrieb:
Des weiteren darf man sich auf die Vertretungsbefugnis in Berufungssachen vor dem BGH gaaaaanz viel einbilden, da RAs per se keine Vertretungsbefugnis vor dem BGH haben.
Hier irrt der Horst. Im Berufungsverfahren vor dem BGH bei Nichtigkeitsverfahren kann auch jeder gewöhnliche Rechtsanwalt vertreten. Die Vertetungsbefugnis der PAs ist lediglich eine Teilmenge der Vertetungsbefugnisse der RAs und geht nicht darüber hinaus.
 
A

anonymos

Guest
da lief was schief:

es gibt eine BGH Entscheidung (habe ich nicht griffbereit) aus dem jahr 2003 oder 2004, die ein uns allen bekannter RAPA aus der Nähe Kölns, der seeehr engagiert in der Kandidatenausbildung erwirkt hat..
 
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