GMV Gemeinschaftsmarke - Seniorität nach Art. 35

Kugelblitz

GOLD - Mitglied
Hallo Forum,

ich habe vorliegend erstmalig den Fall einer vor geraumer Zeit eingetragenen nationalen Marke und einer über zwei Jahre später eingetragenen identischen Gemeinschaftsmarke (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ebenfalls identisch) desselben Anmelders.

Ich möchte nun die Seniorität der nationalen Marke für die Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 35 Gemeinschaftsmarkenverordnung (siehe auch R. 28 DVO) in Anspruch nehmen, um in Zukunft nur noch für die Gemienschaftsmarke die Verlängerungsgebühren zahlen zu müssen. Meine Fragen:

1. Spricht etwas dagegen, das ich übersehen habe, bzw. können hierdurch auch Nachteile entstehen?
2. Gibt es Fallstricke, die die wirksame Inanspruchnahme der Seniorität gefährden ?

Danke

kb
 

pak

*** KT-HERO ***
Hallo Kugelblitz,

1. Spricht etwas dagegen, das ich übersehen habe, bzw. können hierdurch auch Nachteile entstehen?

Als ein Nachteil wäre zu nennen, dass man eben nur noch eine Marke für das betreffende Land hat (aus der EU-Marke). Wird die EU-Marke aufgrund einer Drittmarke in einem anderen Mitgliedsstaat der EU nichtig geklagt, fällt auch der Markenschutz in dem betreffenden Land gänzlich weg.

2. Gibt es Fallstricke, die die wirksame Inanspruchnahme der Seniorität gefährden ?

Rein formale und einfache Angelegenheit. Geht etwas schief, kann man es noch immer nachholen. Man muss selbstverständlich darauf achten, dass die nationale Marke bei der Inanspruchnahme der Seniorität nach besteht (ggf. nochmal verlängern). Außerdem sollte man peinlich genau prüfen, ob die zugehörigen Waren und Dienstleistungen tatsächlich übereinstimmen, sonst kann es vorkommen, dass man den Schutzbereich der ursprünglich nationalen Marke einschränkt.

Gruß

pak
 
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