Kugelblitz
GOLD - Mitglied
Hallo Forum,
ich habe vorliegend erstmalig den Fall einer vor geraumer Zeit eingetragenen nationalen Marke und einer über zwei Jahre später eingetragenen identischen Gemeinschaftsmarke (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ebenfalls identisch) desselben Anmelders.
Ich möchte nun die Seniorität der nationalen Marke für die Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 35 Gemeinschaftsmarkenverordnung (siehe auch R. 28 DVO) in Anspruch nehmen, um in Zukunft nur noch für die Gemienschaftsmarke die Verlängerungsgebühren zahlen zu müssen. Meine Fragen:
1. Spricht etwas dagegen, das ich übersehen habe, bzw. können hierdurch auch Nachteile entstehen?
2. Gibt es Fallstricke, die die wirksame Inanspruchnahme der Seniorität gefährden ?
Danke
kb
ich habe vorliegend erstmalig den Fall einer vor geraumer Zeit eingetragenen nationalen Marke und einer über zwei Jahre später eingetragenen identischen Gemeinschaftsmarke (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ebenfalls identisch) desselben Anmelders.
Ich möchte nun die Seniorität der nationalen Marke für die Gemeinschaftsmarke gemäß Art. 35 Gemeinschaftsmarkenverordnung (siehe auch R. 28 DVO) in Anspruch nehmen, um in Zukunft nur noch für die Gemienschaftsmarke die Verlängerungsgebühren zahlen zu müssen. Meine Fragen:
1. Spricht etwas dagegen, das ich übersehen habe, bzw. können hierdurch auch Nachteile entstehen?
2. Gibt es Fallstricke, die die wirksame Inanspruchnahme der Seniorität gefährden ?
Danke
kb