Frühester Zeitpunkt für eine Teilanmeldung beim EPA

EQEmir

Schreiber
Eigentlich kann ja nach Regel 36 EPÜ zu JEDER AHÄNGIGEN früheren europ. Patentanmeldung eine Teilanmeldung eingereicht werden.

Zum frühesten Zeitpunkt einer Teilanmeldung steht allerdings in
GRUBER/ADAM/HABERL: EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES PATENTRECHT, 6. AUFLAGE, 2008, Seite 65 das Folgende:
"Die Teilung kann frühestens ab Erhalt des Rechercheberichts im Anmeldeverfahren erklärt werden" (begründet wird dies mit Regel 137 EPÜ). Nun steht in R. 137 zwar ab wann eine Patentanmeldung geändert werden kann. Von Teilanmeldungen ist hier aber in R. 137 nicht die Rede, oder übersehe ich etwas ?

Kann mir jemand eine Erklärung liefern und liegt GRUBER ... hier richtig oder falsch ?
 

grond

*** KT-HERO ***
Eine Teilung ist m.E. keine Änderung der Anmeldung, es wird ja schließlich eine neue Anmeldung erzeugt und die ältere Anmeldung bleibt (vorerst) unberührt. Unlogisch wäre es zudem auch, aus einer "unrecherchierten" Anmeldung nicht teilen zu dürfen, da ich vielleicht schlicht nicht abwarten will, bis ich einen partiellen Recherchenbericht bekomme, der sich nur auf die erste Erfindung bezieht, die mich inzwischen vielleicht nicht mehr interessiert. Ich könnte also teilen und die Stammanmeldung zurücknehmen wollen, was der Verfahrenseffizienz dienlich wäre.
 

Groucho

*** KT-HERO ***
Auch ich sehe nicht, wie R 137 die Teilungsmöglichkeit nach R 36 einschränken sollte. Nach dem EPÜ wird eine Teilung auch nicht erklärt, sondern es wird eine neue Anmeldung, eben die Teilanmeldung eingereicht.

Die vertretene Ansicht stammt vielleicht aus einer Vermischung mit dem deutschen Patentrecht, wo eine Teilung nach § 39 tatsächlich "erklärt" wird und wo früher der abgeteilte Teil aus der Stammanmeldung entfernt werden musste. Dann würde es Sinn machen, eine Teilung nicht zuzulassen bevor die Stammanmeldung nicht geändert werden kann.
 

Das gelbe U

*** KT-HERO ***
Ich spare mir jetzt einen Kommentar zu RA und dem EPÜ. Nur soviel: Das EPÜ kann nicht etwas einschränken, was die PVÜ zulässt (Art 19 PVÜ, J 15/80, d.h. das wurde schon gaaaanz früh entschieden). Vielleicht ist ein anderer Kommentar die bessere Wahl?
 
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