Eigentlich kann ja nach Regel 36 EPÜ zu JEDER AHÄNGIGEN früheren europ. Patentanmeldung eine Teilanmeldung eingereicht werden.
Zum frühesten Zeitpunkt einer Teilanmeldung steht allerdings in
GRUBER/ADAM/HABERL: EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES PATENTRECHT, 6. AUFLAGE, 2008, Seite 65 das Folgende:
"Die Teilung kann frühestens ab Erhalt des Rechercheberichts im Anmeldeverfahren erklärt werden" (begründet wird dies mit Regel 137 EPÜ). Nun steht in R. 137 zwar ab wann eine Patentanmeldung geändert werden kann. Von Teilanmeldungen ist hier aber in R. 137 nicht die Rede, oder übersehe ich etwas ?
Kann mir jemand eine Erklärung liefern und liegt GRUBER ... hier richtig oder falsch ?
Zum frühesten Zeitpunkt einer Teilanmeldung steht allerdings in
GRUBER/ADAM/HABERL: EUROPÄISCHES UND INTERNATIONALES PATENTRECHT, 6. AUFLAGE, 2008, Seite 65 das Folgende:
"Die Teilung kann frühestens ab Erhalt des Rechercheberichts im Anmeldeverfahren erklärt werden" (begründet wird dies mit Regel 137 EPÜ). Nun steht in R. 137 zwar ab wann eine Patentanmeldung geändert werden kann. Von Teilanmeldungen ist hier aber in R. 137 nicht die Rede, oder übersehe ich etwas ?
Kann mir jemand eine Erklärung liefern und liegt GRUBER ... hier richtig oder falsch ?