Hallo zusammen,
Ich habe jetzt eine Frage über § 34 VI PatAnwAPO. Kann mir jemand das erklären?
M.E. kann man während der Prüfung die Arbeit nicht abgeben und einfach verlassen, falls man die Prüfung für schwer hält. In diesen Fall gilt die Prüfung nicht als durchgefallen und man kann an den nächstmöglichen Prüfungstermin teilnehmen. Oder?
§34 VI PatAnwAPO
(6) Prüflinge, die einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt nicht Folge leisten oder eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäss abliefern, haben in einem neu zu bestimmenden Termin zwei andere Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Leistet der Prüfling auch in diesem Termin einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt keine Folge oder liefert er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäss ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
Ich habe jetzt eine Frage über § 34 VI PatAnwAPO. Kann mir jemand das erklären?
M.E. kann man während der Prüfung die Arbeit nicht abgeben und einfach verlassen, falls man die Prüfung für schwer hält. In diesen Fall gilt die Prüfung nicht als durchgefallen und man kann an den nächstmöglichen Prüfungstermin teilnehmen. Oder?
§34 VI PatAnwAPO
(6) Prüflinge, die einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt nicht Folge leisten oder eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäss abliefern, haben in einem neu zu bestimmenden Termin zwei andere Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Leistet der Prüfling auch in diesem Termin einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit unentschuldigt keine Folge oder liefert er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäss ab, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.