Frage zum Einkommen

G

GAST_DELETE

Guest
Hallo,

trotz der bösen Vorahnung, daß meine Frage wahrscheinlich wieder einen ganzen threat lostreten wird stelle ich sie dennoch :) Es geht mir hier nicht darum, meine Berufswahl an meinem Einkommen auszurichten, sondern lediglich um eine Hilfestellung für ein Vorstellungsgespräch bzw. eine grundsätzliche Verständnisfrage.
Also, was sagt man dem Vorstellungskommitee, wenn nach den Gehaltsvorstellungen gefragt wird. Wo liegen da die Grenzen? Ist das abhängig von der Kanzleigröße? Wie stark schwankt so etwas in etwa?
Ich bin der festen Überzeugung, daß sich das Einkommen an der Leistung ausrichten sollte und würde so etwas auch meinen potentiellen Arbeitgebern immer sagen - diese Leistungsfähigkeit ist natürlich weder dem Kandidaten noch der Kanzlei am Anfang bekannt. Was sagt man also um nicht komplett durch Unwissenheit aufzufallen :) ?
Könnt Ihr Euch noch erinnern, ob diese Summe nach Eurer Übernahme auch erreicht, oder gar übertroffen wurde?
Weiterhin ist mir etwas anderes noch nicht ganz klar. Ist es allgemein üblich, daß man zunächst als Patentanwalt mit einem Festgehalt in die Kanzlei übernommen wird und dann nach einigen Jahren des 'Einzahlens' selber Teilhaber wird? Wie lange ist diese Zeit durchschnittlich?

Lieben Dank schonmal für Eure Antworten und ich wünsche ein frohes (und hoffentlich sonniges) Wochenende.
 
G

GAST_DELETE

Guest
Die Frage zu beantworten würde eines ganzen Aufsatzes bedürfen. Letztlich gibt es bei den Gehaltsvorstellungen eines Kandidaten einiges zu beachten. Ich nenne mal ein paar Punkte:

- nicht unter Wert verkaufen, Du bist fertig ausgebildeter Akademiker!
- zahlt Dir die Kanzlei das Hagenstudium samt Büchern, Fahrtkosten etc.?
- sonstige ausbilungsrelevante Kosten, werden die übernommen? Nehmen Sie Dich mit zu Verhandlungen, auch wenn dafür ein Flugticket notwendig ist? Parkplatz, öffentliche Verkehrsmittel zur Arbeit ....
- wie lange mußt Du Kandidat bleiben? Viele Kanzleien wollen Dich 36 statt der vorgeschriebenen 26 Monate. Lass Dir zusichern, dass Du dann auch gut verdienst, denn die verdienen mit einem Kandidaten mit zwei Jahren Erfahrung, den sie vertraglich länger als nötig an die Kanzlei binden, sehr gut
- in diesem Zusammenhang: lass Dir vertraglich zusichern, dass sie Dich mit Ausbildungsantritt auch bei der Kammer melden, denn die Ausbildung beginnt nicht mit dem Arbeitsantritt, sondern mit der Meldung bei der Kammer! Damit sind so manche auf die Nase gefallen!
- schau Dir die Termine für EPA und Deutsche Prüfung an und beginne Deine Ausbildung zu einem sinnvollen Zeitpunkt, so dass Du auch ohne großen Leerlauf für alle Prüfungen wirksam anmelden kannst. Beachte die Zulassungsvoraussetzungen für die EPA Prüfung, denn die erkennen die Münchener Zeit nicht im Voraus an! Und wie sieht es mit der Bezahlung aus, wenn Du deutscher PA ohne EPA Prüfung bist, weil Du noch die 3 Jahre vollkriegen musst? Zahlen die dann fair?
- Vorsicht bei der Bezahlung nach Leistung als Kandidat! Ich rate davon ab. Wie berechnen die Deine Leistung? Beispiel Übersetzungen oder Bescheide: Du wirst am Anfang, und der Anfang kann sich hinziehen, lange brauchen und uneffizient arbeiten. Was nützen €300,- für einen Bescheid, wenn Du da 3 Wochen dran sitzt. Außerdem sollte Kandidatenzeit Ausbildungszeit und keine "Leistungszeit" sein.

Das ist zwar mehr ein Leitfaden für Bewerber, der noch lange nicht vollständig ist, aber Du siehst, ein gutes Gehalt auf dem Papier ist nichts wert, wenn Du alle Kosten selber tragen musst ... Ausbilder sind oft recht pfiffig, wenn es darum geht, möglichst wenig an den Kandidaten abgeben zu müssen. Und frag nach, ob Du mit Ex-Kandidaten sprechen kannst. Wenn die das ablehnen, mag das seine Gründe haben....

Daher alle Aspekte berücksichtigen! Und eine gute Ausbildung ist mehr Wert als ein paar € mehr auf dem Konto!

So long ....
 
G

GAST_DELETE

Guest
Gast schrieb:
Die Frage zu beantworten würde eines ganzen Aufsatzes bedürfen. Letztlich gibt es bei den Gehaltsvorstellungen eines Kandidaten einiges zu beachten. Ich nenne mal ein paar Punkte:
Hallo und vielen lieben Dank schonmal für Deine ausführliche Antwort.
Ich wollte aber eigentlich wissen, was man als Gehaltswunsch für die Zeit NACH der Kandidatenausbildung angeben sollte. Wie sehr schwank das? Z.B. abhängig von der größe der Kanzlei? Kann mir mal irgendwer das 'durchschnittliche' Einkommen nennen?
 
M

Maggolino

Guest
Das würde mich auch interessieren, aber ist da nicht meist freier Mitarbeiter?
Dann sollte die Frage lauten, welche Stundensätze für Frischlinge üblich sind.

Gruß

Maggo
 
K

Knurt

Guest
Nun, das dürfte dann im Rahmen der Vergütung für Kollegenarbeit liegen, also im Idealfall bei etwa der Hälfte des Stundensatzes des Patentanwalts.

Diesen sollten wir hier jedoch nicht nennen, damit keine schlafende Hunde geweckt werden und anfangen zu behaupten, der Patentanwalt hat ja die Lizenz zum Gelddrucken...

Außerdem berechnen große Rechtsanwaltsfirmen (lies hierzu John Grisham) für ihre Partner auch unverschämte Stundensätze.
;-)
 

Besserwisser

BRONZE - Mitglied
Meines Wissens nach gibt es nach der Kandidatenzeit zwei Beschäftigungsmodelle.
1. Freier Mitarbeiter, d.h. man rechnet jede Tätigkeit einzeln ab, wobei üblicherweise zwischen 33 und 50% der an den Mandanten abgerechneten Zeithonorare (d.h. ohne Grundgebühren) abrechenbar sind.
2. Angestellter; das Gehalt liegt hier meines Wissens zwischen 5000 und 9000€ pro Monat (12 Monatsgehälter kein Urlaubsgeld), wobei manchmal während einer "Probezeit" von nicht mehr als 6 Monaten bis zu 20% weniger gezahlt wird.
Das erste Modell hat den Vorteil, daß man meist etwas mehr verdient. Das zweite Modell hat den Vorteil, daß das Gehalt auch bei Urlaub oder Krankheit weiter gezahlt wird.
Grundsätzlich sollte jedoch die Kanzlei in erster Linie aufgrund der Assozierungsmöglichkeiten und -bedingungen, sowie aufgrund der Charaktere der (zukünftigen) Kollegen ausgesucht werden. Der genaue Verdienst ist m.E. nebensächlich. (Allerdings sollte er nicht unterhalb der genannten Spanne liegen, denn dann wird man sicherlich ausgenutzt und das spricht gegen die Charaktere der "Kollegen".
Ich hoffe Dir ein wenig geholfen zu haben.
 
N

Norbert Blüm

Guest
Wie ist das eigentlich mit dem freien Mitarbeiter? Fällt man da unter die Regelung, dass man 19.5% seines Einkommens der BfA schenken muss (Stichwort: Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber). Oder gibt es da einen Trick?
 
C

Carsten Koch

Guest
Keine Sorge mit dem einen Auftraggeber - du solltest nach Möglichkeit vorher einen Antrag auf Feststellung deines Sozialversicherungsstatus´ bei der BfA stellen. Da machst du eine Reihe von Angaben und gibst an, dass du mehrere Auftraggeber anstrebst. Und zusätzlich vereinbarst du mit der Kanzlei, dass du einige Dinge nebenher machen darfst, zum Beispiel Markenanmeldungen für Freunde und Bekannte. Und schon sind mehrere Auftraggeber da, und die BfA bescheinigt dir das auch - herzlich Willkommen im Steuerparadies ;o)
 
A

Arno Nym

Guest
Hallo Mitkandidaten mit leistungsbezogener Vergütung,

wie ist bei euch die Anteilsregelung getroffen? Bekommt ihr ein Drittel des Anwaltshonorars? Oder die Hälfte? Oder ist es anders geregelt?

Danke schon im Voraus.
 
C

Carsten Koch

Guest
Nachtrag zur Problematik des einen Auftraggebers:

Du kannst auch vorsorglich einen Antrag stellen, dass du für die ersten drei Jahre deiner freiberuflichen Tätigkeit von der Versicherungspflicht freigestellt wirst. Dem Antrag wird meines Wissens immer stattgegeben. Und nach drei Jahren ist das Problem keines mehr, denn dann hast du vermutlich mehrere Mandanten.
 
S

Steuersünder

Guest
Carsten Koch schrieb:
Da machst du eine Reihe von Angaben und gibst an, dass du mehrere Auftraggeber anstrebst.

Und zusätzlich vereinbarst du mit der Kanzlei, dass du einige Dinge nebenher machen darfst, zum Beispiel Markenanmeldungen für Freunde und Bekannte. Und schon sind mehrere Auftraggeber da,
Das nützt aber nichts im zweiten Fall, wenn nämlich mehr als 5/6 des Umsatzes von einem Auftraggeber kommen. Dann gilt man auch als scheinselbständig.

Allerdings soll es irgendwelche Aufweichungen gegeben haben - genaueres weiß ich aber leider nicht.
 
B

Beratener

Guest
Das Thema Scheinselbstständigkeit ist bereits seit Beginn des letzten Jahres vom Tisch (seit dem 1. Steuerkompromiss zwischen Regierung und Opposition, seinerzeit meldete dies die Opposition als ihren Erfolg, die Regierung schwieg dazu). Laut Steuerberater (seine Auskunft von Anfang des letzten Jahres) existiert das Gesetz noch, wird aber, da es bereits eine neue Gesetzesvorlage gäbe, zumindest bei Verhältnissen wie unseren nicht mehr angewendet.
 
T

Taiga Wutz

Guest
@ Carsten Koch

...nach 3 Jahren ist man hoffentlich PA.
Das ist Kraft Gesetzes ein Freier Beruf.
Damit sollte die BfA dann auch nicht mehr
mit Scheinselbständigkeit kommen können, oder ?

Gruß,
Taiga
 
S

Steuersünder

Guest
Taiga Wutz schrieb:
Das ist Kraft Gesetzes ein Freier Beruf.
Damit sollte die BfA dann auch nicht mehr
mit Scheinselbständigkeit kommen können, oder ?
Meines Erachtens ergibt (bzw. ergab) sich aus dem Freien Beruf nicht eo ipso ein Argument gegen die Scheinselbständigkeit (im Sinne einer Ausnahme von der Regel).

Ist es möglich, daß an den entsprechenden Stellen jeweils immer nur von "gewerblicher Tätigkeit" die Rede ist?

Über eine Wissenserweiterung würde ich mich freuen!
 
S

Spitzenkandidat

Guest
das Kandidatengehalt liegt nach meiner, auf spontanen Umfagen basierenden Erfahrung anfangs zwischen 27000 und 35000 Euro jährlich. Zumindest in der Provinz. In München mag das anders sein. Häufig kann es durch Übersetzungen aufgebessert werden. Nach einer Weile kann man seinem Chef ja eine Gehaltserhöhung oder Umsatzbeteiligung aus den Rippen leiern.

Das ist natürlich deutlich weniger, als ein "fertiger akademiker" sonstwo verdienen kann. Dafür vertrete ich persönlich die Einstellung, dass man auch ausgebildet werden sollte und eben nicht full-time möglichst viel Umsatz generieren sollte ohne dabei was zu lernen.

Außerdem sind auch in der Kandidatenzeit die Assoziierungschancen und -bedingungen schon wichtig, weil die Selbstädigkeit am Anfang sicher ein hartes Brot ist......
 
M

münchner

Guest
In München ist das also anders.
Kannst Du das konkretisieren? Höher oder tiefer? Und ein paar andere Besonderheiten gibt es da wohl auch noch (außer dass eine Tiefgarage soviel kostet wie sonstwo eine Wohnung).
 
T

Taiga Wutz

Guest
@Steuersünder

Der Clou ist doch gerade, daß PA - wie auch ein Arzt - ein
freier Beruf und keine "gewerbliche Tätigkeit" ist, oder
täusche ich mich da ???

Schließlich ist man ja ein Organ der Rechtspflege ;-)

Gruß,
T.
 
S

Steuersünder

Guest
Daß der PA ein freier Beruf ist, wurde ja auch gar nicht infragegestellt.

Es ging darum, ob es einen Automatismus gibt, nach dem Freiberufler nicht als scheinselbständig gelten (... auch wenn sie die sonstigen Kriterien dafür erfüllen).

Die Frage war aber rein akademisch, denn angeblich wird die Scheinselbständigkeitskeule in der Praxis nicht mehr benutzt.
 
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