Hallo PatEnterprise,
wie Art. 25 II f) VEP besagt, gilt dieser nur für Bewerber, die die Prüfungen abgelegt haben, als keine Vorprüfung vorgesehen war. Diese wurde aber meines Wissens nach 2012 eingeführt. Somit müssten Sie einen dieser Teile vor Einführung der Vorprüfung bestanden haben. Aufgrund Ihrer Frage gehe ich mal davon aus, dass Sie die Vorprüfung nicht geschrieben haben, sondern über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung verfügen und somit unter Vorbehalt von der Vorprüfung befreit sind. Sollten Sie nun nur Teil A bestehen, befreit Sie dies jedoch nur von Teil 1 des Prüfungsteils M3, allerdings nicht von Prüfungsteil F. Hierfür müssten Sie i. S. d. Art. 25 II a) VEP die Vorprüfung bestanden haben.
Meiner Auffassung nach ist es jedoch so, dass Sie nächstes Jahr das erste Mal im neuen System (i. e. M1-M4) an den Prüfungen teilnehmen würden und somit unter Vorbehalt von Teil F befreit wären. Die Voraussetzung, dass Sie endgültig von Teil F befreit werden, ist, dass Sie M1 + M2 oder M2 + M3 bestehen (vgl. R. 10 III ABVEP). Sollte dies nicht gelingen, können Sie im darauffolgenden Jahr (also 2028) nur Teil F schreiben oder Teil F mit den nicht bestandene Hauptteilen M1-M4. Hierbei sei jedoch zu beachten, dass nach R. 10 III ABVEP die Bewertung der Hauptteile nur beachtet wird, wenn auch Teil F bestanden ist.
Ich würde Ihnen auf jeden Fall empfehlen, sich diesbezüglich einmal an das EPA zu wenden und dies bestätigen zu lassen.
Ich hoffe, dass ich hiermit helfen konnte!