EPÜ Formulierung(en) nach Artikel 54(5) EPÜ

Gonzo

*** KT-HERO ***
Es scheint Verwirrung zu herrschen bzgl. der korrekten Formulierung eines Anspruchs für die 2te medizinische Indikation. Konkret geht es um die Frage, ob die Formulierung eines abhängigen Verwendungsanspruchs die Phrase "zur Verwendung" beinhalten muss oder nicht.

Soll heissen:
Anspruch 1: "Produkt X zur Verwendung in der Behandlung von Krankheit Y".
Anspruch 2: "Produkt nach Anspruch 1, wobei das Produkt zur intravenösen Applikation geeignet ist".

Stand der Technik: D1 offenbart Produkt X zur Verwendung in der Behandlung von Krankheit Z wobei X intravenös appliziert wird.

Erste Interpretation: Anspruch 2 inkludiert alle Merkmale des Anspruchs 1 und ist somit eine zweite medizinische Indikation. Da D1 die Krankheit Y nicht offenbart, sind die Ansprüche 1 und 2 neu.

Zweite Interpretation: Anspruch 2 inkludiert nicht alle Merkmale von Anspruch 1 sondern definiert nur ein Produkt welches X enthält und geeignet ist zur intravenösen Applikation.

Was meint ihr dazu?

Kennt jemand vielleicht anwendbare Rechtsprechung zu dem Thema?

Ich bedanke mich vorab herzlich für alle Antworten und wünsche schon einmal ein frohes Wochenende,

Gonzo
 

pak

*** KT-HERO ***
Es scheint Verwirrung zu herrschen bzgl. der korrekten Formulierung eines Anspruchs für die 2te medizinische Indikation. Konkret geht es um die Frage, ob die Formulierung eines abhängigen Verwendungsanspruchs die Phrase "zur Verwendung" beinhalten muss oder nicht.

Soll heissen:
Anspruch 1: "Produkt X zur Verwendung in der Behandlung von Krankheit Y".
Anspruch 2: "Produkt nach Anspruch 1, wobei das Produkt zur intravenösen Applikation geeignet ist".

Stand der Technik: D1 offenbart Produkt X zur Verwendung in der Behandlung von Krankheit Z wobei X intravenös appliziert wird.

Erste Interpretation: Anspruch 2 inkludiert alle Merkmale des Anspruchs 1 und ist somit eine zweite medizinische Indikation. Da D1 die Krankheit Y nicht offenbart, sind die Ansprüche 1 und 2 neu.

Zweite Interpretation: Anspruch 2 inkludiert nicht alle Merkmale von Anspruch 1 sondern definiert nur ein Produkt welches X enthält und geeignet ist zur intravenösen Applikation.

Hallo Gonzo,

mir ist nicht ganz klar, warum es hier Verwirrung geben soll, zumal Anspruch 2 auf Anspruch 1 rückbezogen ist und somit auch alle Merkmale des Anspruchs 1 enthält. Im Übrigen müsste hier mW nicht von einem Verwendungs- sondern in beiden Fällen von einem Produktanspruch gesprochen werden.

Gruß

pak

PS: Ist das überhaupt die richtige Formulierung für einen Anspruch auf eine zweite medizinische Indikation?
 
Zuletzt bearbeitet:

Gonzo

*** KT-HERO ***
Hallo PAK,

erstmal danke für die Antwort.

Der Wortlaut der 2ten med. Indikation sollte so eigentlich stimmen. Ist an Art. 54(5) EPÜ angelehnt und der sagt "...der in Absatz 4 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem in Artikel 53 c) genannten Verfahren"...

Daraus sollte sich der oben angegebene Wortlaut ergeben.

Die Verwirrung entsteht scheinbar durch das Weglassen des Ausdrucks "zur Verwendung". Es stimmt schon, Anspruch 2 ist auf 1 rückbezogen und Du schliesst Dich ja auch der oben erwähnten, ersten Interpretation an. Allerdings häufen sich in letzter Zeit Einwände, bei denen die andere Interpretation angewendet wird. Nach dieser ist es unklar, ob der zweite Anspruch wirklich alle Merkmale (also auch die Verwendung) beinhaltet oder nicht. Im letzteren Fall wäre der Anspruch dann ein ganz normaler Produktanspruch.

Aber Rechtsprechung dazu ist bislang (meines Wissens) nicht zu finden.
Sehr interessant wäre für mich auch ein Urteil in einer nationalen Instanz (Verletzung) in der klargestellt wird, wie das entsprechende Gericht Ansprüche, die einen zum oben angegebenen, äquivalenten Wortlaut haben, interpretiert (hat).

Grüsse,

G


PS. Und richtig, strenggenommen heisst es jetzt nicht mehr 2te medizinische Verwendung sondern es sind zweckgebundene Produktansprüche.
 

pak

*** KT-HERO ***
Hallo Gonzo,

PS. Und richtig, strenggenommen heisst es jetzt nicht mehr 2te medizinische Verwendung sondern es sind zweckgebundene Produktansprüche.

Dann bist Du auf einem neueren Stand als ich, der die 2te medizinische Verwendung bzw. jetzt zweckgebundenen Produktansprüche eher theoretisch kennengelernt hat.

Die Verwirrung entsteht scheinbar durch das Weglassen des Ausdrucks "zur Verwendung". Es stimmt schon, Anspruch 2 ist auf 1 rückbezogen und Du schliesst Dich ja auch der oben erwähnten, ersten Interpretation an. Allerdings häufen sich in letzter Zeit Einwände, bei denen die andere Interpretation angewendet wird. Nach dieser ist es unklar, ob der zweite Anspruch wirklich alle Merkmale (also auch die Verwendung) beinhaltet oder nicht. Im letzteren Fall wäre der Anspruch dann ein ganz normaler Produktanspruch.

Solange die Einwände im Prüfungsverfahren vorgebracht werden, sollte dies aber kein Problem sein, oder? In diesem Fall würde ich einfach die entsprechende Verwendung auch in den zweiten Anspruch übernehmen, zumal sich dies ohne Weiteres aus dem Rückbezug oder zumindest der Beschreibung ergeben sollte. Aber auch in einem Einspruchsverfahren sehe ich keine Probleme. Auch in einem Beschränkungsverfahren nach Art. 105a sollte dies jedoch mit der gleichen Argumentation möglich sein, wenngleich ich mich noch nicht näher mit dem Beschränkungsverfahren auseinandergesetzt habe ....

Gruß

pak
 
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