EQE & Anrechnung der Ausbildung bei der Patentstreitkammer

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Candydat

Guest
Liebe Kollegen,

ich habe gerade mit dem Prüfungssekretariat des EPA gesprochen und erfahren, daß wohl die Amtszeit im Rahmen der deutschen Ausbildung vom EPA angerechnet wird, nicht aber die Zeit einer maximal zweimonatigen Station beim Landgericht, Kammer für Patentstreitigkeiten.

Begründet wurde das damit, daß die Anrechnung der Amtszeit sowieso exklusiv für deutsche Kandidaten gelte und man es nicht vertreten könne, für die deutschen Kandidaten noch mehr Privilegien zu beanspruchen.

Also, bevor Eure Zeitplanung hierdurch torpediert wird, legt die Patentstreitkammer an die Zeit nach den 3 Jahren Praktikumzeit für die EQE, oder pfeift ganz dolle und unschuldig beim Nachweis der 3 Jahre, oder legt die LG-Ausbildung in den Urlaub ;-(
 
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NN

Guest
Die EQE-Zulassungs-Arithmetik finde ich in meinem Fall auch nicht sehr erheiternd.

War es denn früher irgend wann einmal möglich, quasi zusammen mit der deutschen Prüfung die EPA-Prüfung zu machen? Ich meine so etwas mal gehört zu haben. Da das Amtsjahr leider nur mit 6 Monaten und auch nur nach dessen Beendigung angerechnet werden kann, hätte das nach der heutigen Regelung doch früher auch schon nie klappen können. Verstehe ich nicht.

Ich (Ausbildungsbeginn 1.6.2004) habe bislang leider keinen Trick gefunden, die Prüfung bereits 2007 ablegen zu können.
 
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Guest
@ nn:

Bei Dir würde es aber selbst dann nicht klappen, wenn das Amtsjahr voll angerenchent werden würde.
 
N

NN

Guest
ähm, sorry, ich muß mich sprachlich präzisieren:
Das Amtsjahr wird nicht angerechnet, sondern kann eine Verkürzung der erforderlichen Zulassungszeit um 6 Monate bewirken.
D.h. ich bräuchte mit Amtsjahr eigentlich nur 30 Monate. Wenn es anteilig angerechnet werden könnte, wäre doch bei mir alles bestens, oder sehe ich das falsch?
 
C

Candydat

Guest
@nn

also den aktuellen Stand nach der Verkürzung des dt. Amtsjahres kenne ich auch nicht, da es mich nicht betrifft, aber ich habe gehört, daß es voll angerechnet würde. Ob damit die DPMA-Zeit und die Gerichtszeit gemeint ist, weiß ich auch nicht
 
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gast007

Guest
Soweit ich informiert bin, gehört die Gerichtszeit nicht zum Amtsjahr, sondern formal zu der 26-monatigen Ausbildung beim Patentanwalt. Wenn das stimmen sollte, dann ließe sich die Gerichtszeit folgerichtig auch nicht anrechnen. Für anderslautende Meinungen bin ich aber durchaus aufgeschlossen.
 
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Markus

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Der Text in den VEP (Vorschriften über die Europäische Eignungsprüfung) lautet hierzu:
Bewerbern, die die zur deutschen Patentanwaltsprüfung führende achtmonatige Ausbildung bei den deutschen Patentbehörden abgeschlossen haben, und die zur deutschen Prüfung zugelassen worden sind, wird eine sechsmonatige Verkürzung gewährt.
Die zwei Monate beim Patentgericht werden nicht berücksichtigt.
 
G

GAST_DELETE

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Markus schrieb:
Der Text in den VEP (Vorschriften über die Europäische Eignungsprüfung) lautet hierzu:
Bewerbern, die die zur deutschen Patentanwaltsprüfung führende achtmonatige Ausbildung bei den deutschen Patentbehörden abgeschlossen haben, und die zur deutschen Prüfung zugelassen worden sind, wird eine sechsmonatige Verkürzung gewährt.
Die zwei Monate beim Patentgericht werden nicht berücksichtigt.
Die zwei Monate beim Patentgericht (Pflicht) entsprechen nicht den zwei Monaten bei der Patentstreitkammer (freiwillig)!
 
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Moment mal - heisst das dann: wenn ich irgendwann während meiner Ausbildung beim Patentanwalt die zwei Monate bei der Patentstreitkammer einschiebe, werden diese nicht als Berufserfahrung anerkannt?
 
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Kand

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@ Gast: Genau, weil Du in dieser Zeit nicht für einen mindestens seit 5 Jahren beim EPA zugelassenen Vertreter arbeitest, wie es für die notwendigen 3 Jahre Berufserfahrung erforderlich ist.
 
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Kand schrieb:
@ Gast: Genau, weil Du in dieser Zeit nicht für einen mindestens seit 5 Jahren beim EPA zugelassenen Vertreter arbeitest, wie es für die notwendigen 3 Jahre Berufserfahrung erforderlich ist.
Dieser Argumentation kann ich nicht folgen. Kann es sein, dass hier eine Verwechselung mit den 5 Jahren vorliegt, die für einen deutschen Patentanwalt/assessor seit dessen deutscher Prüfung zurückliegen müssen, damit dieser eine deutsche Kandidatenausbildung vornehmen kann?
 
K

Kand.

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Ja, sorry, hatte ich mit den Anforderungen an den "Ausbilder" für die Zulassung zur deutschen Prüfung verwechselt.
 
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