Re: Eintragung in die Liste der zugelassenen Vertreter vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmark
Im Antragsformular steht doch bereits:
Ein Rechtsanwalt, der die in Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a GMV genannten Erfordernisse erfüllt,
wird nicht in die Liste zugelassener Vertreter gemäß Artikel 89 Absatz 2 GMV eingetragen (vgl.
Mitteilung Nr. 1/95 des Präsidenten des Amtes vom 18. September 1995, Amtsblatt des Amtes 1995,
S. 18). Das Erfordernis der Befähigung unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem
der Rechtsanwalt diese Befähigung erworben hat. Der Rechtsanwalt ist zur Vertretung vor dem Amt
befugt, solange er im Mitgliedstaat seiner Befugnis zur Vertretung auf dem Gebiet des Markenwesens
befugt ist. Der Begriff "Rechtsanwalt" im Sinne von Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a GMV umfasst
derzeit die folgenden Berufsbezeichnungen (vgl. Richtlinie 98/5/EG vom 16. Februar 1998,
ABl. EG L 77 vom 14. März 1998, S. 36):
in Belgien "avocat/advocaat/Rechtsanwalt";
in Dänemark "advokat";
in Deutschland und Österreich "Rechtsanwalt";
in Griechenland und Zypern "Dikigoroz";
in Spanien "abogado";
in Frankreich und Luxemburg "avocat";
in Irland "barrister/solicitor";
in Italien "avvocato";
in den Niederlanden "advocaat";
in Portugal "avogado";
in Finnland "asianajaja/advokat";
in Schweden "advokat";
im Vereinigten Königreich "advocate/barrister/solicitor".
Der Begriff "Rechtsanwalt" im Sinne von Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a GMV umfasst ferner
die folgenden Berufsbezeichnungen:
in der Tschechischen Republik "advokát",
in Ungarn "ügyvéd/jogtanácsos" und
in Malta "avukat/Prokuratur Legali".
Wenn in besonders gelagerten Fällen ein bereits unter die Kategorie von Artikel 89 Absatz 1
Buchstabe a GMV fallender Rechtsanwalt eine zusätzliche Befähigung durch den Erwerb einer
besonderen beruflichen Befähigung auf dem Gebiet des Markenwesens vor der Zentralbehörde für
den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaates gemäß Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe c Satz 1
GMV erworben hat, kann er in die Liste zugelassener Vertreter eingetragen werden, wenn eine solche
Anhäufung nach einzelstaatlichem Recht zulässig ist.
Die einzige besondere Befähigung in DE ist doch der Patentassessor.