pak
*** KT-HERO ***
Hallo,
bei Anmeldungen bzw. Patenten in den USA muss man bei der Formulierung der Patentansprüche bzw. deren Einteilung in Oberbegriff und kennzeichnenden Teil ja vorsichtig sein, da dies quasi als Eingeständnis gilt, dass die im Oberbegriff genannten Merkmale Stand der Technik sind. Aus diesem Grunde vermeidet man die Einteilung, indem man auf "characterized in that" innerhalb des Anspruchs verzichtet.
Ist dies im Vereinigten Königreich (UK) auch so? Oder kann man hier bedenkenlos das "characterized in that" in den Anspruch aufnehmen?
Danke
pak
bei Anmeldungen bzw. Patenten in den USA muss man bei der Formulierung der Patentansprüche bzw. deren Einteilung in Oberbegriff und kennzeichnenden Teil ja vorsichtig sein, da dies quasi als Eingeständnis gilt, dass die im Oberbegriff genannten Merkmale Stand der Technik sind. Aus diesem Grunde vermeidet man die Einteilung, indem man auf "characterized in that" innerhalb des Anspruchs verzichtet.
Ist dies im Vereinigten Königreich (UK) auch so? Oder kann man hier bedenkenlos das "characterized in that" in den Anspruch aufnehmen?
Danke
pak