EPÜ Effektive Verlängerung der Frist nach R 161(2) durch R 137(4) iVm RL H-III, 2.1.2 ?

Gerd

*** KT-HERO ***
Hi,

ist es eigentlich möglich, die Frist von 6 Monaten nach Regel 161(2) effektiv zu verlängern, indem man dem Erfordernis von Regel 137(4) Satz 1 nicht nachkommt und somit eine Aufforderung nach Regel 137(4) Satz 2 provoziert?

Nach Richtinie H-III, 2.1.2 ab Satz 3 ist es offenbar möglich, während dieser Frist weitere Änderungen vorzunehmen, so lange innerhalb der gesetzten Frist für alle bis zu deren Ablauf vorgenommene Änderungen entsprechend gekennzeichnet und die jeweiligen Grundlagen angegeben worden sind.

Spricht irgendetwas dagegen, das so auszulegen, dass man im Prinzip nach einer Aufforderung nach Regel 137(4) Satz 2 die Ansprüche auch noch einmal komplett umstricken kann?

Gruß
Gerd
 
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