patentwald
Schreiber
Wir hatten schon mehrfach den Fall, dass Druckschriften als Anlage der Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ angeführt waren auf die sich im Verfahren nie bezogen worden ist. Es handelt sich dabei nicht um nationale Rechte, sondern um Europäische Patentschriften. Die Druckschriften waren auch vor Anmeldetag bereits veröffentlicht. Hat jemand eine Ahnung was es mit diesen Druckschriften auf sich hat und welche Relevanz diese zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens haben? Vielen Dank!