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Guest
Neuerdings erlässt das DPMA gehäuft Bescheide, in denen fehlendes Rechtsschutzinteresse bemängelt wird, wenn in den Ansprüchen neben einem Vorrichtungsanspruch ein Verfahrensanspruch enthalten ist, der die Arbeitsweise der Vorrichtung definiert.
(Es scheint, als haben die Prüfer dies vor kurzem auf einem Seminar anhören müssen.)
Die Prüfer stützen dies auf Schulte 7. Auflage, §34, RdNr. 253, was wiederum auf Kraßer zurückgeht. Weitere Substantiierungen tragen die Prüfer aber nicht vor.
Meine Auffassung ist ganz anders, weil ich denke dass ein Vorrichtungsanspruch grundsätzlich einen anderen Schutzumfang als ein Verfahrensanspruch hat, wodurch ein Rechtsschutzinteresse gerechtfertigt wird. Die Arbeitsweise der Vorrichtung ist nämlich nach Rechtssprechung Kennzeichen der Sache Vorrichtung und nicht etwa ein Verfahren. Siehe auch Schulte 7. Auflage, §1, RdNr. 192-193 und Rdnr. 365.
So, jetzt habe ich 4 Monate Zeit, den Bescheid zu erstellen und erhoffe mir bis dahin ein wenig Aufklärung von den im Forum zahlreich vertretenen Experten.
(Es scheint, als haben die Prüfer dies vor kurzem auf einem Seminar anhören müssen.)
Die Prüfer stützen dies auf Schulte 7. Auflage, §34, RdNr. 253, was wiederum auf Kraßer zurückgeht. Weitere Substantiierungen tragen die Prüfer aber nicht vor.
Meine Auffassung ist ganz anders, weil ich denke dass ein Vorrichtungsanspruch grundsätzlich einen anderen Schutzumfang als ein Verfahrensanspruch hat, wodurch ein Rechtsschutzinteresse gerechtfertigt wird. Die Arbeitsweise der Vorrichtung ist nämlich nach Rechtssprechung Kennzeichen der Sache Vorrichtung und nicht etwa ein Verfahren. Siehe auch Schulte 7. Auflage, §1, RdNr. 192-193 und Rdnr. 365.
So, jetzt habe ich 4 Monate Zeit, den Bescheid zu erstellen und erhoffe mir bis dahin ein wenig Aufklärung von den im Forum zahlreich vertretenen Experten.