Gert schrieb:
@PHB: EV auf Abgabe einer Willenserklärung. Was spricht dagegen?
Es ging mir nicht um die Abgabe einer Willenserklärung an sich (war schlecht formuliert), sondern darum, dass im vorliegenden Fall eine entgültige Befriedigung des Begehrens des Verfügungsklägers erfolgen würde, was ausgeschlossen ist, weil die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde. Die eV soll nur zur Sicherung eines eventuell bestehenden Anspruchs dienen, nicht diesen Anspruch schon (vorläufig) durchsetzen.
Es gibt von dieser Regel nur die Ausnahme der Leistungsverfügung nach §940 ZPO analog, bei der eine Befriedigung des Leistungsanspruchs per eV möglich ist. Hierzu ist eine übliche Voraussetzung, dass der Berechtigte in eine Notlage geriete, wenn die Leistung nicht erbracht würde.
Ich bin mir nicht sicher, ob man das im vorliegenden Fall so unbedingt sagen kann. Außerdem darf die Eilbedürftigkeit nicht durch Zögern seitens des Anspruchsinhabers entstanden sein (will sagen: dass die Zeit für das Einreichen der Bestätigung abläuft, begründet jedenfalls nicht allein, dass die Sache dringlich ist). Wenn der Ausbilder sich schon seit Monaten weigert, die Bestätigung abzugeben, scheidet die eV aus.