Bescheinigung des Ausbilders einklagen ?

Fotti

BRONZE - Mitglied
Hallo!

Kann man die "Bescheinigung des Ausbilders", für die Zulassung zur Europ. Prüfung, z.B. vor dem Arbeitsgericht einklagen ?

Hat jemand damit Erfahrung, wie lange sich so etwas hinziehen kann....?

Brauche nämlich dieses 1 bestätigte Jahr kurzfristig für die Europ. Prüfung 2008!

Viele Grüße
 

Alex:jura

*** KT-HERO ***
Das geht meines Wissens. Da der Arbeitgeber verpflichtet ist Nachweise auszustellen BGB §???
Wie lange es dauert weiß ich nicht. Würde aber Klage erheben und den Nachweis der Prüfungsbehörde zur Verfügung stellen und anfragen, ob die Prüfung abgelegt werden kann und entsprechend die Nachweise nachgereicht werden.
Prinzipell sind ArbGe.-Klagen sehr zügig.

Gruß
Alex
 
G

Gst

Guest
Im Zeifelsfall hilft auch ein kleiner Hinweis an den Ausbilder, dass er sich ggf. wegen der Verzögerung der Prüfung schadensersatzpflichtig macht (Verdienstausfall).
 

PatFan

GOLD - Mitglied
Hast schon einmal probiert, die Patentanwaltskammer einzuschalten?

Ich würde den Sachverhalt sachlich schildern und bitten, zusammen mit Dir und dem Ausbilder zu klären, warum er sich weigert, Dir die Zeit zu bescheinigungen.

Dass könnte mindestens genauso schnell gehen wie eine Klage, sofern Du natürlich einen Anspruch auf die Bescheinigung hast.

Gruß PatFan
 
G

Gert

Guest
Bei ausdrücklicher Weigerung:
  • Zuerst Anfrage bei der Kammer (das kann Wunder wirken)
  • wenn das für 2-3 Tage vollkommen ohne Ergebnis bleibt, das übliche:
  • Abmahnung,
  • EV (da sollten dann schriftliche Unterlagen vorhanden sein, um schnell an die EV zu kommen)
  • bei richtig gestellter EV sollte sogar die EV ausreichen, um die Erklärung des AG zu ersetzen.
Oder?!?
 
P

PHB

Guest
Gert schrieb:
- EV (da sollten dann schriftliche Unterlagen vorhanden sein, um schnell an die EV zu kommen)
Kann man per eV eine Handlung erzwingen, die zur endgültigen Befriedigung des Leistungsgläubigers führt? Bei Gegenständen gibt es ja extra die Sequestration, ein Unterlassen fordert man ja auch regelmäßig wegen Erstbegehungsgefahr, aber eine einmalig zu erbringende Leistung per eV einfordern?
 
V

VorDerArbeitReiter

Guest
Fotti schrieb:
Hallo!

Kann man die "Bescheinigung des Ausbilders", für die Zulassung zur Europ. Prüfung, z.B. vor dem Arbeitsgericht einklagen ?

Hat jemand damit Erfahrung, wie lange sich so etwas hinziehen kann....?

Brauche nämlich dieses 1 bestätigte Jahr kurzfristig für die Europ. Prüfung 2008!

Viele Grüße
Ich würde wahrscheinlich auch erst einmal die Kammer einschalten, wie schon von Vorrednern empfohlen.

Für die EQE 2008 dürfte es aber ohnehin zu spät sein, da die Frist zur Anmeldung mit den erforderlichen Unterlagen meines Wissens schon am 3. oder 4.8.2007 abgelaufen ist.
 
V

VorDerArbeitReiter

Guest
Fotti schrieb:
Hallo!

Kann man die "Bescheinigung des Ausbilders", für die Zulassung zur Europ. Prüfung, z.B. vor dem Arbeitsgericht einklagen ?

Hat jemand damit Erfahrung, wie lange sich so etwas hinziehen kann....?

Brauche nämlich dieses 1 bestätigte Jahr kurzfristig für die Europ. Prüfung 2008!

Viele Grüße
Noch eine Ergänzung: ich denke, man kann von der Klageeinreichung bis zum ersten Termin am Arbeitsgericht mit einer doch recht langen Frist von 3 Monaten rechnen (habe ich mal gehört in einem anderen Fall).
 
W

woRTKLAUBER

Guest
PatFan schrieb:
Hast schon einmal probiert, die Patentanwaltskammer einzuschalten?
Gert schrieb:
Bei ausdrücklicher Weigerung:
- Zuerst Anfrage bei der Kammer (das kann Wunder wirken)
VorDerArbeitReiter schrieb:
Ich würde wahrscheinlich auch erst einmal die Kammer einschalten, wie schon von Vorrednern empfohlen.
Steht im Sachverhalt ein Wort davon, dass der Ausbilder Patentanwalt ist? Ich glaube nicht. Bei einer Induestrieabteilung dürfte die Kammer nur mit den Achseln zucken.
 
G

Gast III

Guest
Aus welchem Grund weigert sich denn der AG die Bescheinigung auszustellen?
 
K

Klägerin

Guest
Hallo Fotti,
ich hatte das gleiche Problem und habe geklagt vor dem Arbeitsgericht. Eine eV auf Abgabe einer WE geht meines Wissens nicht. Das ging ganz schnell, innerhalb von wenigen Tagen hatten wir Verhandlungstermin. Der Nachteil besteht in der Kostenfolge: jeder trägt seine eigenen Kosten, unabhängig vom Ausgang. Man muss also schon wisssen, ob man das wirklich will. Ich hatte im Ergebnis Erfolg und habe die Unterschrift bekommen. Der Richter hat außerdem auch darauf hingewiesen, dass er einem Antrag auf Schadensersatz (wäre dann aber zivil) stattgeben würde.
Also: toi, toi, toi
 
G

GAST_DELETE

Guest
Klägerin schrieb:
Der Nachteil besteht in der Kostenfolge: jeder trägt seine eigenen Kosten, unabhängig vom Ausgang. Man muss also schon wisssen, ob man das wirklich will. Ich hatte im Ergebnis Erfolg und habe die Unterschrift bekommen. Der Richter hat außerdem auch darauf hingewiesen, dass er einem Antrag auf Schadensersatz (wäre dann aber zivil) stattgeben würde.
Also: toi, toi, toi
Im Zweifelsfall kann man dann auch die arbeitsgerichtlichen Kosten im Wege des Schadensersatzes geltend machen...
 
G

GAST_DELETE

Guest
Eine EV auf Abgabe einer Willenserklärung sollte möglich sein. Die EV ersetzt dann die WE.
 
K

Kand.

Guest
Aber nur bei nachgewiesener Dringlichkeit und offensichtlichem Anspruch auf Abgabe der WE.
 
F

Fotti

Guest
Vielen Dank für die zahlreichen Meinungen! Die Anwort von meinem ehemaligen AG war "leider können wir Ihnen die Bescheinigung nicht ausstellen, weil das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht....", war also genauso kompetent wie der Ausbilder dort!
 
P

PHB

Guest
Gert schrieb:
@PHB: EV auf Abgabe einer Willenserklärung. Was spricht dagegen?
Es ging mir nicht um die Abgabe einer Willenserklärung an sich (war schlecht formuliert), sondern darum, dass im vorliegenden Fall eine entgültige Befriedigung des Begehrens des Verfügungsklägers erfolgen würde, was ausgeschlossen ist, weil die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen würde. Die eV soll nur zur Sicherung eines eventuell bestehenden Anspruchs dienen, nicht diesen Anspruch schon (vorläufig) durchsetzen.

Es gibt von dieser Regel nur die Ausnahme der Leistungsverfügung nach §940 ZPO analog, bei der eine Befriedigung des Leistungsanspruchs per eV möglich ist. Hierzu ist eine übliche Voraussetzung, dass der Berechtigte in eine Notlage geriete, wenn die Leistung nicht erbracht würde.

Ich bin mir nicht sicher, ob man das im vorliegenden Fall so unbedingt sagen kann. Außerdem darf die Eilbedürftigkeit nicht durch Zögern seitens des Anspruchsinhabers entstanden sein (will sagen: dass die Zeit für das Einreichen der Bestätigung abläuft, begründet jedenfalls nicht allein, dass die Sache dringlich ist). Wenn der Ausbilder sich schon seit Monaten weigert, die Bestätigung abzugeben, scheidet die eV aus.
 
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