pak
*** KT-HERO ***
Typischer Fall:
US-Anmeldung wird in Europa eingereicht mit 3 unabhängigen Ansprüchen in derselben Kategorie. Jetzt kommt die Aufforderung nach R. 61a(1), diejenigen Ansprüche zu benennen, auf die sich die Recherche stützen soll. Dies hätte zur Folge, dass die Prüfungsabteilung später dazu auffordert, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken (R.62a(2)).
Was ist nun, wenn es sich bei den beiden weiteren unabhängigen Ansprüchen, die nicht recherchiert wurden, eigentlich um "verkappte" abhängige Ansprüche zu dem recherchierten Anspruch handelt.
pak
US-Anmeldung wird in Europa eingereicht mit 3 unabhängigen Ansprüchen in derselben Kategorie. Jetzt kommt die Aufforderung nach R. 61a(1), diejenigen Ansprüche zu benennen, auf die sich die Recherche stützen soll. Dies hätte zur Folge, dass die Prüfungsabteilung später dazu auffordert, die Patentansprüche auf den recherchierten Gegenstand zu beschränken (R.62a(2)).
Was ist nun, wenn es sich bei den beiden weiteren unabhängigen Ansprüchen, die nicht recherchiert wurden, eigentlich um "verkappte" abhängige Ansprüche zu dem recherchierten Anspruch handelt.
- Kann ich das später in der Prüfung noch glattbügeln oder ist der Gegenstand der beiden anderen Ansprüche dann schon weggefallen, so dass sich das Patent nicht mehr auf die entsprechenden Merkmale stützen kann?
- Kann ich evtl. bereits im Rahmen der Antwort auf die Mitteilung nach R. 61a(1) eine entsprechend angepasste Anspruchsfassung einreichen (eigentlich nicht, da die Einmonatsfrist nach R.161 ja bereits verstrichen ist)?
pak