DE Anspruchsänderungen im Nichtigkeitsverfahren DE

Fip

*** KT-HERO ***
Kann man im deutschen Nichtigkeitsverfahren als beklagter Patentinhaber im Rahmen einer beschränkten Verteidigung zu dem ursprünglich erteilten Anspruchsatz neue Unteransprüche hinzufügen oder Rückbezüge anpassen, auch wenn diese Änderungen eigentlich nicht durch einen Nichtigkeitsgrund veranlasst sind?

Ich denke z.B. an die Korrektur verkorkster Rückbezüge wie folgt:

Erteilt ist
Hauptanspruch 1
Unteranspruch 2 (rückbezogen auf 1)
Unteranspruch 3 (rückbezogen auf 2)
Unteranspruch 4 (rückbezogen auf 3)

A1 erweist sich als nicht rechtsbeständig, kann aber mit Merkmal X aus der Beschreibung erfolgreich verteidigt werden. Merkmal X findet sich nicht in den Unteransprüchen.

Kann ich das Patent wie folgt verteidigen?
Hauptanspruch 1 mit Merkmal X
Unteranspruch 2 (rückbezogen auf 1)
Unteranspruch 3 (rückbezogen auf 2)
Unteranspruch 4 (rückbezogen auf 3 oder 2)
Unteranspruch 5 (rückbezogen auf einen der vorherigen)

Ich möchte dies machen, weil ich in den Ansprüchen die Kombination der 1+X, 2, 4, 5 abgebildet haben will, während die urpsrünglich erteilten Ansprüche nur 1, 2, 3, 4 ermöglicht hätten. Bitte davon ausgehen, dass die Offenbarung kein Problem ist.

Das EPA lässt so was mit Blick auf Regel 80 meiner Erfahrung nach nicht zu. Wie sieht es beim BPatG (oder einer Einspruchsabteiltung beim DPMA im Falle eines Einspruchs) aus? Hat da jemand Erfahrung?
 

philkopter

GOLD - Mitglied
Streng genommen gilt, dass soweit das Streitpatent nicht angegriffen wurde, steht es auch nicht zur Disposition und kann von der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren nicht geändert werden; siehe BPatG 10 Ni 7/09, Abschnitt I.

Kosmetische Änderungen sind denke ich im Sinne des gesunden Menschenverstands ok, aber das Einfügen neuer UA würde ich als unzulässig erachten.
 
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