DE § 21(1) MarkenG - 'Kenntnis der Benutzung'

pak

*** KT-HERO ***
Laut den mir vorliegenden Kommentaren gilt die Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke noch nicht als "Kenntnis der Benutzung" i.S. des o.g. Paragraphen.

Ich interpretiere das so, dass die Eintragung der jüngeren Marke nicht ausreicht, diese muss vielmehr auch benutzt werden und der Inhaber der älteren Marke muss von der Benutzung Kenntnis haben.

Wie ist das, wenn die jüngere Marke eingetragen wird und bereits zu diesem Zeitpunkt die jüngere Marke auch benutzt wird. Mit der Veröffentlichung der Eintragung sollte doch dann auch davon ausgegangen werden, dass der Inhaber der älteren Marke nicht nur von der Eintragung sondern auch von der Benutzung Kenntnis hat, so dass der 5-Jahreszeitraum mit der Veröffentlichung der Eintragung beginnen sollte, oder?

Gruß

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Ich interpretiere das so, dass die Eintragung der jüngeren Marke nicht ausreicht, diese muss vielmehr auch benutzt werden und der Inhaber der älteren Marke muss von der Benutzung Kenntnis haben.
Meiner Erinnerung nach dehnt sich das aber auch noch auf die Fälle des "wissen müssen" aus, also dort, wo der Inhaber der älteren Marke nur durch wenigstens grobe Fahrlässigkeit seine Unkenntnis erhalten konnte.


Wie ist das, wenn die jüngere Marke eingetragen wird und bereits zu diesem Zeitpunkt die jüngere Marke auch benutzt wird. Mit der Veröffentlichung der Eintragung sollte doch dann auch davon ausgegangen werden, dass der Inhaber der älteren Marke nicht nur von der Eintragung sondern auch von der Benutzung Kenntnis hat, so dass der 5-Jahreszeitraum mit der Veröffentlichung der Eintragung beginnen sollte, oder?
Diese Frage verstehe ich nicht. Setzt Du jetzt voraus, dass der Inhaber der älteren Marke tatsächlich Kenntnis von der Eintragung der jüngeren hatte? Dann könnte man wohl argumentieren, dass er nur grob fahrlässig sich nicht um die Frage der tatsächlichen Benutzung der jüngeren Marke gekümmert hat, also hätte wissen müssen, dass die jüngere Marke auch tatsächlich benutzt wurde, so dass die fünf Jahre von §21 liefen.
 

pak

*** KT-HERO ***
Diese Frage verstehe ich nicht. Setzt Du jetzt voraus, dass der Inhaber der älteren Marke tatsächlich Kenntnis von der Eintragung der jüngeren hatte? Dann könnte man wohl argumentieren, dass er nur grob fahrlässig sich nicht um die Frage der tatsächlichen Benutzung der jüngeren Marke gekümmert hat, also hätte wissen müssen, dass die jüngere Marke auch tatsächlich benutzt wurde, so dass die fünf Jahre von §21 liefen.
Ich verstehe meine Frage beim zweiten Lesen auch nicht ;-)

Was ich zum Ausdruck bringen wollte:

Ich gehe davon aus, dass der Inhaber der älteren Marke zumindest die jüngere Marke kennen muss, nachdem die Eintragung der jüngeren Marke veröffentlicht wurde. Darüber hinaus gehe ich davon aus, dass dem Inhaber der älteren Marke danach die Pflicht obliegt, zu prüfen, ob die jüngere Marke bereits benutzt wird. Ansonsten darf er sich nach meinem Verständnis nicht auf die "Unkenntnis der Benutzung" berufen. Wenn nun die jüngere Marke bereits zum Zeitpunkt der Eintragung derselben benutzt wird, müsste der genannte 5-Jahreszeitraum mit dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung beginnen.

Oder mute ich hier dem Inhaber der älteren Marke zu viel zu, zumal eine Benutzung der jüngeren Marke in vielen Fällen nicht sofort erfolgt?

Zusatzfrage:
Ab welchem Zeitpunkt kann man denn von einem "Kennenmüssen" ausgehen? (z.B. bei Benutzung der jüngeren Marke in Fachzeitschriften des betreffenden Gebiets?)

pak
 

grond

*** KT-HERO ***
pak schrieb:
Ich gehe davon aus, dass der Inhaber der älteren Marke zumindest die jüngere Marke kennen muss, nachdem die Eintragung der jüngeren Marke veröffentlicht wurde.
Das halte ich maximal für normale Fahrlässigkeit. Der Markeninhaber ist ja schon genug damit beschäftigt, nicht anderer Leute Rechte zu verletzen... :)

Wenn ein Kennenmüssen schon angenommen würde, nur weil die jüngere Marke veröffentlicht wurde, und dieses Kennenmüssen die Frist für das Verwirken in Gang setzen soll, dann wäre die Verwirkung letztlich ein Regeltatbestand und man müsste jedem Mandanten zu aggressivem Einlegen von Widersprüchen raten.


Darüber hinaus gehe ich davon aus, dass dem Inhaber der älteren Marke danach die Pflicht obliegt, zu prüfen, ob die jüngere Marke bereits benutzt wird.
Das schon eher. Vielleicht nicht gerade Pflicht (wenn tatsächlich Kenntnis gegeben und vor allem beweisbar), aber man würde ja auch eine Erstbegehungsgefahr mit der Eintragung einer kollidierenden Marke begründen können, also liegt es umgekehrt wohl auf der Hand, dass eine Aufnahme der Benutzung zu prüfen wäre. Das führt aber zu einer neuen Problematik: soll dem Inhaber der älteren Marke zugemutet werden, fortlaufend auf die Aufnahme der Benutzung der jüngeren Marke zu lauern? Muss er gar Widerspruch gegen die jüngere Marke einlegen, um sicherzugehen, dass er nicht irgendwann in die Falle der Verwirkung tappt? Kann auch nicht wirklich sein. Immerhin muss man sich vor Augen führen, dass ein gelegentliches Anmischen einer Salbe durch einen Apotheker bereits eine ernsthafte rechtserhaltende Benutzung sein kann. Dementsprechend kann es aber überaus schwer sein, die Benutzung der Marke überhaupt festzustellen.


Ansonsten darf er sich nach meinem Verständnis nicht auf die "Unkenntnis der Benutzung" berufen. Wenn nun die jüngere Marke bereits zum Zeitpunkt der Eintragung derselben benutzt wird, müsste der genannte 5-Jahreszeitraum mit dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung beginnen.
Du musst noch einen zweiten Aspekt beachten: die Beweislast. Im Fall der Verwirkung obliegt die Beweislast dem Inhaber der jüngeren Marke. Es wäre lebensfremd, wenn die Beweislast bereits durch den Hinweis auf die Veröffentlichung der jüngeren Marke umgekehrt wäre, in dem Sinn, dass der Inhaber der älteren Marke nun darlegen müsste, aus welchen Umständen er tatsächlich keine Kenntnis der jüngeren Marke und ihrer Benutzung hatte und haben konnte. Dann würde die Verwirkung in der Praxis ja fast genauso populär wie die Einrede der mangelnden Benutzung...


Ab welchem Zeitpunkt kann man denn von einem "Kennenmüssen" ausgehen? (z.B. bei Benutzung der jüngeren Marke in Fachzeitschriften des betreffenden Gebiets?)
Ein typischer Fall wäre wohl, dass der Inhaber der jüngeren Marke beweisbar an den Inhaber der älteren herangetreten ist (für eine Abgrenzungsvereinbarung oder sonstige Abrede hinsichtlich eines potentiellen Konfliktes der Marken) und keine Reaktion kam. Dann könnte der Inhaber der älteren Marke zwar sagen, ihm habe das Schreiben nie vorgelegen, er hätte sein Büro aber so organisieren müssen, dass es ihm vorgelegt worden wäre.

Insgesamt ist meines Erachtens die Verwirkung ein ausgesprochener Ausnahmetatbestand. Wenn mich nicht alles täuscht, braucht es sogar noch zusätzliche Anhaltspunkte dafür, dass Du darauf vertrauen konntest, dass auch in Zukunft die Rechte nicht gegen Dich geltend gemacht werden würden (d.h. das "Dulden" der Formulierung muss mehr sein, als nur nicht gehandelt zu haben). Aber den Kommentar hast Du auf dem Tisch, nicht ich... :)
 
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