Die R. 69(2), Satz 1 EPÜ 2000 (entspr. R.50 EPÜ73) stellt mA nach klar, dass aus der Unterlassung der Mitteilung KEINE Ansprüche ableitbar sind. Ob R 126(2) überhaupt Anwendung findet ist fraglich, da in diesem Fall ja nicht die Zustellung der Mitteilung eine Frist auslöst, sondern die...