Für Erfinder, die direkt bei der anmeldenden Firma angestellt sind, gilt "Inanspruchnahme aufgrund §§ 6, 7 ArbnErfG". Für Erfinder, die bei einer Tochterfirma der anmeldenden Firma angestellt sind, gilt "aufgrund Vertrag vom ..." oder einfach nur "Vertrag vom ...". Bei einer Mischung aus...