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In der Patentanwaltsordnung PaO §6 Abs. 1 Satz 2 heißt es:
Außerdem muß ein Jahr praktischer ...; der Präsident des Patentamts kann hiervon auf Antrag insoweit Befreiung erteilen, als der Bewerber nachweist, daß er die für den Beruf des Patentanwalts erforderliche praktische technische Erfahrung...