Hi,
F‑VI, 1.4.1 sagt:
"Als Priorität muss der Anmeldetag der "ersten Anmeldung", d. h. der Anmeldung beansprucht werden, in der der Gegenstand der europäischen Anmeldung erstmals ganz oder teilweise offenbart wurde."
So oder so ähnlich gilt das ja auch in anderen Jurisdiktionen.
Bei einer...