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Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit, im Ergebnis zwar richtig allerdings hat R in Wuppertal nicht seinen Wohnsitz sondern seine Niederlassung.
Folglich glaube ich besonderer Gerichtsstand nach § 21 (1) ZPO...?!
also ich will da niemandem zu nahe treten aber so würde ich das ganze nicht machen. da sind einige schwächen drinnen:
agbs zu prüfen ohne dass es agbs gibt ist m.e. nach wirklich überflüssig.
zweitens, du kommst in der hauptfrage zum befund der nichtigkeit des gesamten darlehensvertrages...