Nach Art. 134 (1) EPÜ kann die Vertretung Dritter in Verfahren nach dem EPÜ nur durch zugelassene Vertreter wahrgenommen werden, die in einer beim Europäischen Patentamt geführten Liste eingetragen sind. Eine Voraussetzung für die Eintragung in diese Liste ist das Ablegen der europäischen Eignungsprüfung EEP. Da diese Prüfung besondere Eigenheiten aufweist, sollen in der vorliegenden Rubrik die wichtigsten Problembereiche in Verbindung mit der EQE behandelt werden. Die wichtigsten Regelungen zur Europäischen Eignungsprüfung sind nachstehend aufgelistet:
- Vorschriften über die Europäische Eignungsprüfung (VEP)
- Ausführungsbestimmungen zur Europäischen Eignungsprüfung
- Anweisungen betreffend die erforderliche Qualifikation
Die vorstehend genannten Regelungen finden Sie auf den Seiten des Europäischen Patentamtes. Die vorliegende Rubrik erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, auch kann für die Richtigkeit bzw. Aktualität der Angaben keine Gewähr übernommen werden. Es wird empfohlen, zunächst die Informationen des EPA zu lesen. Sollten Ihres Erachtens wichtige Informationen in der vorliegenden Rubrik fehlen, so wären wir für einen entsprechenden Hinweis per E-Mail dankbar.