Einen Sonderweg zur Zulassung zur Patentanwaltsprüfung ist in §10a der Patentanwaltsordnung festgelegt. Wer die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, kann sich die vorstehend beschriebenen Schritte 1 bis 3 bis zur Patentanwaltsprüfung im Wesentlichen – jedoch nicht vollständig – ersparen. So muss der Bewerber keine Ausbildung beim Patentanwalt und auch nicht das Amtsjahr absolvieren, die Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität (bspw. Fernuni Hagen) ist jedoch weiterhin erforderlich. Einfacher wird es dadurch jedoch nicht, zumal insbesondere im Amtsjahr eine gezielte Vorbereitung auf die Patentanwaltsprüfung stattfindet.
Die Voraussetzungen für den Sonderweg nach §10a sind:
- Der Bewerber hat sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat oder auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder einer gleichwertigen technischen Lehranstalt eine nach deren Grundsätzen abgeschlossene technische Ausbildung erlangt. Hieraus ist ersichtlich, dass dieser Weg insbesondere auch Absolventen einer Fachhochschule den Weg zum Beruf des Patentanwalts eröffnet.
- Der Bewerber muss mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt haben und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch ausüben.; § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die genannte Frist verkürzt sich auf mindestens acht Jahre, sofern der Bewerber die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden hat.
Wichtige Normen
§ 6 PatanwO (Technische Befähigung)
§ 7 Abs. 3-5 PatanwO (Ausbildung auf dem Gebiet des gewerbliche Rechtsschutzes)
§ 10 Abs. 2 PaatanwO (Zulassung zur Prüfung)
§ 10a PatanwO (Patentsachbearbeiter)