Sonderweg nach §10a Patentanwaltsordnung

Einen Sonderweg zur Zulassung zur Patentanwaltsprüfung ist in §10a der Patentanwaltsordnung festgelegt. Wer die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, kann sich die vorstehend beschriebenen Schritte 1 bis 3 bis zur Patentanwaltsprüfung im Wesentlichen – jedoch nicht vollständig – ersparen. So muss der Bewerber keine Ausbildung beim Patentanwalt und auch nicht das Amtsjahr absolvieren, die Ausbildung im allgemeinen Recht an einer Universität (bspw. Fernuni Hagen) ist jedoch weiterhin erforderlich. Einfacher wird es dadurch jedoch nicht, zumal insbesondere im Amtsjahr eine gezielte Vorbereitung auf die Patentanwaltsprüfung stattfindet.

Die Voraussetzungen für den Sonderweg nach §10a sind:

  1. Der Bewerber hat sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat oder auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder einer gleichwertigen technischen Lehranstalt eine nach deren Grundsätzen abgeschlossene technische Ausbildung erlangt. Hieraus ist ersichtlich, dass dieser Weg insbesondere auch Absolventen einer Fachhochschule den Weg zum Beruf des Patentanwalts eröffnet.
  2. Der Bewerber muss mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt haben und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch ausüben.; § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die genannte Frist verkürzt sich auf mindestens acht Jahre, sofern der Bewerber die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden hat.

Wichtige Normen

§ 6 PatanwO (Technische Befähigung)
§ 7 Abs. 3-5 PatanwO (Ausbildung auf dem Gebiet des gewerbliche Rechtsschutzes)
§ 10 Abs. 2 PaatanwO (Zulassung zur Prüfung)
§ 10a PatanwO (Patentsachbearbeiter)

Ausbildung

Ausbildung

Schritt 1: Ausbildung beim Patentanwalt

Voraussetzungen Um Patentanwaltsbewerber zu werden muß man seine technische Befähigung nachweisen. Die technische Befähigung hat derjenige erworben, der sich im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer … [Mehr]

Ausbildung

Schritt 2: Ausbildung beim DPMA

Mit der Ausbildung am DPMA beginnt das so genannte Amtsjahr in München. Voraussetzungen Um am Amtsjahr teilnehmen zu können, müssen Sie zunächst einen entsprechenden Antrag auf Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht stellen, der an den … [Mehr]

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Schritt 3: Ausbildung beim BPatG

Voraussetzungen Wenn Sie das Ziel der Ausbildung am Deutschen Patent- und Markenamt (siehe oben) erreicht haben, so überweist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes den Patentanwaltsbewerber an den Präsidenten des Patentgerichts. Ob Sie dieses … [Mehr]

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Schritt 4: Patentanwaltsprüfung

Voraussetzungen Zunächst muß das Ziel der Ausbildung beim Patentgericht (siehe oben) erreicht sein, was wiederum von der dortigen Beurteilung abhängt. Des weiteren ist ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung an den Präsidenten des Deutschen Patent- … [Mehr]

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Sonderweg nach §10a Patentanwaltsordnung

Einen Sonderweg zur Zulassung zur Patentanwaltsprüfung ist in §10a der Patentanwaltsordnung festgelegt. Wer die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, kann sich die vorstehend beschriebenen Schritte 1 bis 3 bis zur Patentanwaltsprüfung im Wesentlichen – jedoch nicht … [Mehr]