Schritt 4: Patentanwaltsprüfung

Voraussetzungen

Zunächst muß das Ziel der Ausbildung beim Patentgericht (siehe oben) erreicht sein, was wiederum von der dortigen Beurteilung abhängt. Des weiteren ist ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes zu richten. Der Zulassungsantrag kann frühestens 3 Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts und muss spätestens 2 Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins gestellt werden. Sollten Sie zugelassen sein, so erhalten Sie einen Zulassungsbescheid, in dem Ihnen die Termine für die schriftlichen Arbeiten mitgeteilt werden. Daraufhin müssen Sie eine Prüfungsgebühr entrichten, die innerhalb eines Monats nach Zugang des Zulassungsbescheides, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Prüfung, an die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes zu zahlen ist

Inhalt

Neu seit Juni 2018: Die Patentanwaltsprüfung setzt sich aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten zusammen, die an aufeinander folgenden Tagen geschrieben werden. Diese betreffen „Technische Schutzrechte“ (4 Stunden), „Nichttechnische Schutzrechte“ (4 Stunden), „Rechtspraxis 1“ (3 Stunden) und „Rechtspraxis 2“ (3 Stunden). Sollten Ihre Ergebnisse aus den Aufsichtsarbeiten Sie zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigen, so erhalten Sie mit der Verkündung der schriftlichen Ergebnisse eine Einladung zur mündlichen Prüfung.

Vor Juni 2018: Die Patentanwaltsprüfung setzt sich zunächst aus zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten zusammen, die an zwei aufeinander folgenden Tagen geschrieben werden und jeweils 5 Stunden dauern. Inwieweit sich die wissenschaftliche Aufgabe von der praktischen Aufgabe unterscheidet ist nach Aussage des Verfassers einer früheren Arbeit den meisten Verfassern selbst nicht klar. Sollten Ihre Ergebnisse aus den Aufsichtsarbeiten Sie zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigen, so erhalten Sie mit der Verkündung der schriftlichen Ergebnisse eine Einladung zur mündlichen Prüfung.

Vorbereitung

Vorauszuschicken ist, daß die Ausbildung während des Amtsjahres (Arbeitsgemeinschaften, Tätigkeiten, mündliche Verhandlungen, Klausurenkurs) allein nicht ausreicht, um die Prüfung zu bestehen. Vielmehr muß der vorgetragene Stoff nachgearbeitet und erweitert werden. Hierbei haben sich Lerngruppen als sehr hilfreich erwiesen, deren Größe nach Aussage ehemaliger Patentanwaltsbewerber zweckmäßigerweise zwischen zwei bis vier Personen liegen sollte. Auch sollte die Gruppe relativ harmonisch sein, da insbesondere in der Endphase der Prüfungsvorbereitung die Nerven blank liegen. Sollten Sie Mitlerner suchen, so empfehlen wir einen entsprechenden Beitrag in unserem „Forum“. Eine solche Lerngruppe sollte sich zu Beginn des Ausbildungsabschnittes beim Patentgericht gebildet haben und regelmäßig (mind. 1x pro Woche) zusammenkommen, um vorgegebene Themen zu behandeln und alte Klausuren zu besprechen. Bei den Themen könnten Sie sich an der Inhaltsbeschreibung der Arbeitsgemeinschaften orientieren, die Sie in unserer Rubrik „Downloads“ finden. Hier finden Sie auch die Patentanwaltsprüfungen der vorangegangenen Jahre. Das Durcharbeiten der alten Klausuren unter Echtzeitbedingungen ist nach einhelliger Meinung eine besonders wirksame Vorbereitung, da man bei der Nachbesprechung im Kreise der Lerngruppe ein gutes Problembewußtsein entwickelt. Des weiteren hat es sich als günstig erwiesen, die aktuelle Rechtsprechung zu lesen, da sich die Verfasser der Klausuren gerne auf aktuelle Themen stürzen. Des weiteren nimmt das Markenrecht bei den Klausuren regelmäßig einen hohen Stellenwert ein, so dass man sich auch intensiv mit diesem ggf. ungeliebten Thema befassen sollte.

Wichtige Normen

§ 27 APrO (Zulassung zur Prüfung)
§ 30 APrO (Prüfungsgebühr)
§ 31 APrO (Die Prüfung im allgemeinen)
§ 33 APrO ff. (Prüfungsnoten, Prüfungsgang etc.)
§ 8 PatAnwO (Prüfung)
§ 10 PatAnwO (Zulassung zur Prüfung)

Wenn Sie so weit gekommen sind, dürfen Sie sich „Patentassessor“ nennen. Als solcher sollten Sie die Zulassung zur Patentanwaltschaft, sofern diese gewünscht ist, ohne weitere Hilfe hinbekommen. Viel Spaß mit dem bürokratischen Aufwand …

Ausbildung

Ausbildung

Schritt 1: Ausbildung beim Patentanwalt

Voraussetzungen Um Patentanwaltsbewerber zu werden muß man seine technische Befähigung nachweisen. Die technische Befähigung hat derjenige erworben, der sich im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer … [Mehr]

Ausbildung

Schritt 2: Ausbildung beim DPMA

Mit der Ausbildung am DPMA beginnt das so genannte Amtsjahr in München. Voraussetzungen Um am Amtsjahr teilnehmen zu können, müssen Sie zunächst einen entsprechenden Antrag auf Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht stellen, der an den … [Mehr]

Ausbildung

Schritt 3: Ausbildung beim BPatG

Voraussetzungen Wenn Sie das Ziel der Ausbildung am Deutschen Patent- und Markenamt (siehe oben) erreicht haben, so überweist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes den Patentanwaltsbewerber an den Präsidenten des Patentgerichts. Ob Sie dieses … [Mehr]

Ausbildung

Schritt 4: Patentanwaltsprüfung

Voraussetzungen Zunächst muß das Ziel der Ausbildung beim Patentgericht (siehe oben) erreicht sein, was wiederum von der dortigen Beurteilung abhängt. Des weiteren ist ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung an den Präsidenten des Deutschen Patent- … [Mehr]

Ausbildung

Sonderweg nach §10a Patentanwaltsordnung

Einen Sonderweg zur Zulassung zur Patentanwaltsprüfung ist in §10a der Patentanwaltsordnung festgelegt. Wer die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, kann sich die vorstehend beschriebenen Schritte 1 bis 3 bis zur Patentanwaltsprüfung im Wesentlichen – jedoch nicht … [Mehr]