Voraussetzungen
Wenn Sie das Ziel der Ausbildung am Deutschen Patent- und Markenamt (siehe oben) erreicht haben, so überweist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes den Patentanwaltsbewerber an den Präsidenten des Patentgerichts. Ob Sie dieses Ziel erreicht haben, hängt von der Beurteilung seitens der Prüfer und von Ihren Noten in den Klausuren ab. Bislang ist dem Kandidatentreff kein Fall bekannt, daß ein Patentanwaltsbewerber diese Hürde nicht genommen hat.
Beginn
Der Ausbildungsabschnitt beim Patentgericht schließt sich unmittelbar an die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt an.
Dauer
Die Ausbildung beim Patentgericht dauert 6 Monate.
Inhalt
Der Präsident des Patentgerichts stellt einen Plan für die Ausbildung beim Patentgericht auf. In der Regel sind die Patentanwaltsbewerber im Rahmen diese Ausbildungsabschnittes verpflichtet, an einer vorbestimmten Anzahl von mündlichen Verhandlungen der Nichtigkeitssenate, des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenates und des Juristischen Beschwerdesenates teilzunehmen. Darüber hinaus finden weiterhin Arbeitsgemeinschaften statt, deren Inhalt ebenfalls vom Präsidenten des Patentgerichts festgelegt wird. Erfahrungsgemäß befassen sich die Kurse mit Patentrecht, Patentnichtigkeitsverfahren, Gebrauchsmusterrecht und Markenrecht. Inhaltlich decken sich einige der Kurse mit den Kursen, die bereits am DPMA abgehalten wurden, was aber insbesondere im Markenrecht nicht schaden kann, da viele Kandidaten erst im Rahmen des Amtsjahres mit dem Markenrecht in Berührung kommen. Begleitet werden die Arbeitsgemeinschaften von einem Klausurenkurs. Insbesondere im Ausbildungsabschnitt am Patentgericht werden Sie mit einem Wust von Mitteilungen überhäuft, aus denen Sie die für Sie relevanten Termine heraussuchen müssen. Es wird daher empfohlen, die Unterlagen sofort nach Erhalt genau durchzuforsten, um die relevanten Termine herauszusuchen und in Ihren Terminkalender zu übertragen, da es nicht selten vorkommt, daß Termine einfach vergessen werden. Auch Terminüberschneidungen sind keine Seltenheit.
Wichtige Normen
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 APrO (Ausbildungsgang)
§ 23 APrO (Ausbildung beim Patentgericht)
§ 24 APrO (Arbeitsgemeinschaften)