Schritt 3: Ausbildung beim BPatG

Voraussetzungen

Wenn Sie das Ziel der Ausbildung am Deutschen Patent- und Markenamt (siehe oben) erreicht haben, so überweist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes den Patentanwaltsbewerber an den Präsidenten des Patentgerichts. Ob Sie dieses Ziel erreicht haben, hängt von der Beurteilung seitens der Prüfer und von Ihren Noten in den Klausuren ab. Bislang ist dem Kandidatentreff kein Fall bekannt, daß ein Patentanwaltsbewerber diese Hürde nicht genommen hat.

Beginn

Der Ausbildungsabschnitt beim Patentgericht schließt sich unmittelbar an die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt an.

Dauer

Die Ausbildung beim Patentgericht dauert 6 Monate.

Inhalt

Der Präsident des Patentgerichts stellt einen Plan für die Ausbildung beim Patentgericht auf. In der Regel sind die Patentanwaltsbewerber im Rahmen diese Ausbildungsabschnittes verpflichtet, an einer vorbestimmten Anzahl von mündlichen Verhandlungen der Nichtigkeitssenate, des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenates und des Juristischen Beschwerdesenates teilzunehmen. Darüber hinaus finden weiterhin Arbeitsgemeinschaften statt, deren Inhalt ebenfalls vom Präsidenten des Patentgerichts festgelegt wird. Erfahrungsgemäß befassen sich die Kurse mit Patentrecht, Patentnichtigkeitsverfahren, Gebrauchsmusterrecht und Markenrecht. Inhaltlich decken sich einige der Kurse mit den Kursen, die bereits am DPMA abgehalten wurden, was aber insbesondere im Markenrecht nicht schaden kann, da viele Kandidaten erst im Rahmen des Amtsjahres mit dem Markenrecht in Berührung kommen. Begleitet werden die Arbeitsgemeinschaften von einem Klausurenkurs. Insbesondere im Ausbildungsabschnitt am Patentgericht werden Sie mit einem Wust von Mitteilungen überhäuft, aus denen Sie die für Sie relevanten Termine heraussuchen müssen. Es wird daher empfohlen, die Unterlagen sofort nach Erhalt genau durchzuforsten, um die relevanten Termine herauszusuchen und in Ihren Terminkalender zu übertragen, da es nicht selten vorkommt, daß Termine einfach vergessen werden. Auch Terminüberschneidungen sind keine Seltenheit.

Wichtige Normen

§ 7 Abs. 1 Nr. 3 APrO (Ausbildungsgang)
§ 23 APrO (Ausbildung beim Patentgericht)
§ 24 APrO (Arbeitsgemeinschaften)

Ausbildung

Ausbildung

Schritt 1: Ausbildung beim Patentanwalt

Voraussetzungen Um Patentanwaltsbewerber zu werden muß man seine technische Befähigung nachweisen. Die technische Befähigung hat derjenige erworben, der sich im Geltungsbereich der Patentanwaltsordnung als ordentlicher Studierender einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer … [Mehr]

Ausbildung

Schritt 2: Ausbildung beim DPMA

Mit der Ausbildung am DPMA beginnt das so genannte Amtsjahr in München. Voraussetzungen Um am Amtsjahr teilnehmen zu können, müssen Sie zunächst einen entsprechenden Antrag auf Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht stellen, der an den … [Mehr]

Ausbildung

Schritt 3: Ausbildung beim BPatG

Voraussetzungen Wenn Sie das Ziel der Ausbildung am Deutschen Patent- und Markenamt (siehe oben) erreicht haben, so überweist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes den Patentanwaltsbewerber an den Präsidenten des Patentgerichts. Ob Sie dieses … [Mehr]

Ausbildung

Schritt 4: Patentanwaltsprüfung

Voraussetzungen Zunächst muß das Ziel der Ausbildung beim Patentgericht (siehe oben) erreicht sein, was wiederum von der dortigen Beurteilung abhängt. Des weiteren ist ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung an den Präsidenten des Deutschen Patent- … [Mehr]

Ausbildung

Sonderweg nach §10a Patentanwaltsordnung

Einen Sonderweg zur Zulassung zur Patentanwaltsprüfung ist in §10a der Patentanwaltsordnung festgelegt. Wer die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt, kann sich die vorstehend beschriebenen Schritte 1 bis 3 bis zur Patentanwaltsprüfung im Wesentlichen – jedoch nicht … [Mehr]