Mit der Ausbildung am DPMA beginnt das so genannte Amtsjahr in München.
Voraussetzungen
Um am Amtsjahr teilnehmen zu können, müssen Sie zunächst einen entsprechenden Antrag auf Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht stellen, der an den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes zu richten ist. Dieser Antrag muß spätestens drei Monate vor Ablauf Ihrer Ausbildung beim Patentanwalt (siehe oben) eingereicht sein. Das Fernstudium „Recht für Patentanwälte“ soll bei Beginn des Amtsjahres abgeschlossen sein. In dem Antrag sind u.a. die Patentklassen anzugeben, auf die sich Ihre bisherige Tätigkeit erstreckt hat. An Hand dieser Angaben werden Sie dann einem entsprechenden Prüfer zugeteilt. Es empfiehlt sich also, fürhzeitig diejenigen Akten durchzusehen, die Sie in Ihrer Kanzlei bearbeitet haben, um die entsprechenden Patentklassen zu notieren. Einige ehemalige Patentanwaltsbewerber haben weniger die Klassen angegeben, in denen Sie tätig waren, sondern vielmehr diejenigen Klassen, für die Sie sich interessieren würden. Wir vom Kandidatentreff können dies natürlich nicht gut heißen, das wäre ja unehrlich ….. Letztlich ist die Ausbildungszeit beim Deutschen Patent- und Markenamt zu kurz, um sich eingehender mit einem Sachverhalt auseinander zu setzen. Sollten Sie während des Amtsjahres weiterhin für eine Kanzlei tätig sein wollen, um im Amtsjahr nicht ohne Einkommen zu sein, so müssen Sie mit dem o.g. Antrag auch eine Genehmigung auf eine Nebentätigkeit einholen, die vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes erteilt wird.
Beginn
Derzeit werden seitens des Deutschen Patent- und Markenamtes bzw. des Bundespatentgerichts ausschließlich folgende Starttermine des Amtsjahres angeboten: 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober.
Dauer
Die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt dauert 2 Monate.
Inhalt
Beim Deutschen Patent- und Markenamt werden Sie mit Aufgaben betraut, die normalerweise von Prüfern, nämlich Patent- und Markenprüfern, wahrgenommen werden. Wie groß der Aufwand ist, hängt im wesentlichen von dem Prüfer ab, dem Sie zugeteilt werden. Nach Aussagen ehemaliger Patentanwaltsbewerber reichte die Spanne von „Sie müssen hier nicht unbedingt etwas machen, sehen Sie sich lieber München an.“ bis „Fünf Bescheide sollten Sie schon geschrieben haben!“. Ob Sie die Arbeit vor Ort erledigen oder von zu Hause aus, hängt ebenfalls vom Prüfer bzw. von Ihrem Verhandlungsgeschick ab. Neben dieser Tätigkeit können Sie bereits jetzt an unterschiedlichen mündlichen Verhandlungen teilnehmen (z.B. Gebrauchsmusterlöschungsverfahren). Beim Deutschen Patent- und Markenamt werden bereits Arbeitsgemeinschaften abgehalten, die in Form von Lehrgängen stattfinden, an denen der Patentanwaltsbewerber teilzunehmen hat. Innerhalb der Arbeitsgemeinschaften werden Klausuren geschrieben, die beurteilt werden, aber nicht in Ihre Endnote aus dem schriftlichen oder mündlichen Examen einfließen. In einigen Arbeitsgemeinschaften wurden nach Aussage ehemaliger Patentanwaltsbewerber auch Noten für mündliche Beteiligung vergeben, was angesichts der Größe der Gruppen und der kurzen Zeit beim DPMA als skurril bezeichnet werden muß. Die Schulzeit läßt grüßen …
Wichtige Normen
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 APrO (Ausbildungsgang)
§ 7 Abs. 2 APrO (Ausbildungsgang)
§ 20 APrO (Antrag auf Ausbildung beim Patentamt und Patentgericht)
§ 21c APrO (Nebentätigkeit)
§ 22 APrO (Ausbildung beim Patentamt)
§ 24 APrO (Arbeitsgemeinschaften)