Fip
*** KT-HERO ***
Ich mache mir gerade folgende Überlegungen, zu denen mich Eure Meinung interessieren würde:
Ein Mandant wird von einem Patentinhaber wegen Verletzung dessen Patents verklagt. Nun ist der Mandant (und sein Patentanwalt) der Überzeugung, dass das Patent nicht verletzt wird. Außerdem wurde Stand der Technik recherchiert, bei dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Patent in einem Nichtigkeitsverfahren in vollem Umfang widerrufen werden wird. So weit nichts Ungewöhnliches. Klassisches Vorgehen: Nichtigkeitsklage einreichen, Aussetzung beantragen, usw.
Nun sagt aber der Mandant, dass ein Interesse an der Nichtigkeitsklage logischerweise nur dann bestehe, wenn das Verletzungsgericht der Ansicht ist, man würde das Klagepatent verletzen. Wenn das Patent nicht verletzt ist, könne ihm dessen Existenz schließlich egal sein. Die Nichtigkeitsklage sei teuer und sein Unternehmen hole sich damit einen jahrelangen Rechtsstreit mit hohem Kostenrisiko ins Haus. Schließlich habe man in dem Fall, dass die Verletzungsklage wie erhofft abgewiesen wird, eine Nichtigkeitsklage am Hals, an der man gar nichtinteressiert sei.
Daraus ergibt sich für mich folgende Frage:
Lässt sich irgendwie eine Situation herbeiführen, in der das Verletzungsgericht vor der möglichen Erhebung der Nichtigkeitsklage bereits eine verbindliche, die Verletzung bajahende Entscheidung trifft, ohne dass der Verletzungsbeklagte hierdurch von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens durch das Anhängigmachen einer Nichtigkeitsklage abgeschnitten wäre?
Beispiel: Das Verletzungsgericht entscheided in einer Art Zwischenentscheidung, dass eine Verletzung vorliegt und gibt dem Verletzungbeklagten eine Frist auf, innerhalb derer die Nichtigkeitsklage erhoben und die Aussetzung beantragt werden kann?
Ein Mandant wird von einem Patentinhaber wegen Verletzung dessen Patents verklagt. Nun ist der Mandant (und sein Patentanwalt) der Überzeugung, dass das Patent nicht verletzt wird. Außerdem wurde Stand der Technik recherchiert, bei dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das Patent in einem Nichtigkeitsverfahren in vollem Umfang widerrufen werden wird. So weit nichts Ungewöhnliches. Klassisches Vorgehen: Nichtigkeitsklage einreichen, Aussetzung beantragen, usw.
Nun sagt aber der Mandant, dass ein Interesse an der Nichtigkeitsklage logischerweise nur dann bestehe, wenn das Verletzungsgericht der Ansicht ist, man würde das Klagepatent verletzen. Wenn das Patent nicht verletzt ist, könne ihm dessen Existenz schließlich egal sein. Die Nichtigkeitsklage sei teuer und sein Unternehmen hole sich damit einen jahrelangen Rechtsstreit mit hohem Kostenrisiko ins Haus. Schließlich habe man in dem Fall, dass die Verletzungsklage wie erhofft abgewiesen wird, eine Nichtigkeitsklage am Hals, an der man gar nichtinteressiert sei.
Daraus ergibt sich für mich folgende Frage:
Lässt sich irgendwie eine Situation herbeiführen, in der das Verletzungsgericht vor der möglichen Erhebung der Nichtigkeitsklage bereits eine verbindliche, die Verletzung bajahende Entscheidung trifft, ohne dass der Verletzungsbeklagte hierdurch von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens durch das Anhängigmachen einer Nichtigkeitsklage abgeschnitten wäre?
Beispiel: Das Verletzungsgericht entscheided in einer Art Zwischenentscheidung, dass eine Verletzung vorliegt und gibt dem Verletzungbeklagten eine Frist auf, innerhalb derer die Nichtigkeitsklage erhoben und die Aussetzung beantragt werden kann?