Rüchnahme des Einspruchs (EP). Fortsetzung von Amts wegen?

pak

*** KT-HERO ***
Hallo zusammen,

ich habe gerade zum ersten Male einen Vorschlag zur außeramtlichen Einigung im Einspruchsverfahren vor dem EPA auf dem Tisch. Nach R. 82(2)2 EPÜ gilt ja, dass das Einspruchsverfahren trotz Zurücknahme des Einspruchs durch das EPA weitergeführt werden kann (Durchbrechung des Dispositionsgrundsatzes). Darüber hinaus gilt der Untersuchungs- bzw. Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 114 EPÜ), zumal ein öffentliches Interesse besteht.

Daher meine Frage:
Wie sind Eure Erfahrungen? Tendiert das EPA eher dazu, das Verfahren einzustellen? Oder setzt es das Verfahren eher fort, wenn alle zur Entscheidung benötigten Punkte bereits in der Einspruchsbegründung enthalten sind?

Danke

pak
 

Fip

*** KT-HERO ***
Wie immer: es kommt darauf an ...

Die Einspruchsabteilung wird von sich aus mit ziemlicher Sicherheit keine vom Einsprechenden benannten Zeugen laden und anhören, die eine offenkundige Vorbenutzung bezeugen sollen. Ist aber nur druckschriftlicher Stand der Technik im Verfahren, dessen öffentliche Zugänglichkeit vor dem für den Zeitrang des Streitpatents maßgeblichen Tag offensichtlich ist, und zieht der vom Einsprechenden eingeführte Stand der Technik die Patentfähigkeit ziemlich stark in Zweifel, dann kann man davon ausgehen, dass die Einspruchsabteilung weiter macht.

Zitat Prüfungsrichtlinien D-VII-6.2:
"Die Einspruchsabteilung sollte das Verfahren z. B. dann fortsetzen, wenn der Patentinhaber auf den Einspruch hin Änderungen des Patents eingereicht hat (siehe T 560/90, nicht im ABl. veröffentlicht). Sie sollte es auch dann fortsetzen, wenn sie nach dem Stand des Einspruchsverfahrens der Auffassung ist, dass dieses voraussichtlich ohne zusätzliche Hilfe des oder der betreffenden Einsprechenden und ohne aufwendige eigene Ermittlungen zu einer Beschränkung oder zum Widerruf des europäischen Patents führen wird (siehe T 197/88, ABl. 10/1989, 412)."
 

pak

*** KT-HERO ***
Fip schrieb:
Zitat Prüfungsrichtlinien D-VII-6.2:
"Die Einspruchsabteilung sollte das Verfahren z. B. dann fortsetzen, wenn der Patentinhaber auf den Einspruch hin Änderungen des Patents eingereicht hat (siehe T 560/90, nicht im ABl. veröffentlicht). Sie sollte es auch dann fortsetzen, wenn sie nach dem Stand des Einspruchsverfahrens der Auffassung ist, dass dieses voraussichtlich ohne zusätzliche Hilfe des oder der betreffenden Einsprechenden und ohne aufwendige eigene Ermittlungen zu einer Beschränkung oder zum Widerruf des europäischen Patents führen wird (siehe T 197/88, ABl. 10/1989, 412)."
Die Richtlinien hatt ich auch schon zu Rate gezogen. Im vorliegenden Fall bedarf es tatsächlich keiner Zeugen und die Einspruchsabteilung könnte einfach anhand des vorgelegten druckschriftlichen Standes der Technik entscheiden. Bringt mir in einem solchen Fall ein außeramtlicher Vergleich überhaupt etwas? Am Ende vergleicht man sich, räumt dem Gegener gar ein Nutzungsrecht ein, und die Einspruchsabteilung führt das Verfahren fort und kommt zu dem Schluss, das Patent unverändert aufrecht zu erhalten....

pak
 

Patentix

SILBER - Mitglied
Hallo,

mit den Einspruchsverfahren ist es wie mit Allem - man versucht, möglichst viel Arbeit zu sparen. Hat die Einspruchsabteilung bereits die Akte bearbeitet, wird meist weiter fortgesetzt (wenn die Argumente stichhaltig sind).
Hat die E-Abteilung die Akte noch nicht bearbeitet, wird der Einspruch auch nicht von Amts wegen fortgesetzt. Da spart man sich die Arbeit lieber....
Dies sind Erfahrungen, die ich auch von anderer Seite bestätigt bekommen habe

Gruß
 
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